Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 26.11.1987; Aktenzeichen 24 C 472/86) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26. November 1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 24 C 472/86 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Kläger.
Gründe
Beide Berufungen sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die Berufung der Beklagten.
Durch die angefochtene Entscheidung ist die Beklagte verurteilt worden, für die in den Monaten März und April 1986 vorgenommene Mietminderung in Höhe von 2 × 62,– DM = 124,– DM Nachzahlung zu leisten sowie Miete bzw. Mietausfallschaden für die Zeit von Mai bis August 1986 in Höhe von 4 × 558,– DM = 2.232,– DM zu zahlen, insgesamt 2.356,– DM.
Wegen der Renovierungskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang, während die Kläger den Anspruch auf. Ersatz von Renovierungskosten in Höhe von 5.048,96 Dr. weiter verfolgen.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Erdgeschoßwohnung im Hause … in Düsseldorf ist – entgegen der Ansicht der Kläger – durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. April 1986 beendet worden.
Aufgrund des eigenen Vorbringens der Kläger in der Klageschrift steht fest, dass die Wände in drei Zimmern der Wohnung mit Feuchtigkeit überzogen und die Decken in den Winkeln mit feuchtem Schimmel belegt waren.
Dass dieser Wohnungszustand eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne von § 544 BGB darstellt, liegt auf der Hand. Wie aus der ärztlichen Bescheinigung des … vom 18.4.1986 (Bl. 48 GA) hervorgeht, droht eine Gesundheitsgefährdung nicht nur, sondern ist bereits in Form von Bronchitiserkrankungen der Beklagten und ihres Sohnes eingetreten.
Die Kläger können die Kündigung weder mit dem Hinweis, die Beklagte habe die Mängel nicht gemäss § 545 BGB angezeigt, noch sie habe die Feuchtigkeitsschäden selbst verschuldet, zu Fall bringen.
Unstreitig hat die Beklagte die Feuchtigkeit mit Schimmelbildung bereits mit Schreiben vom 18.12.1985 angezeigt. Dieses Schreiben haben die Kläger zunächst nur zum Anlaß genommen, dar Beklagten den Auszug eines Gutachtens zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass nach Einbau von Isolierglasfenstern in einem Altbau verstärkt gelüftet werden muss. In dem Auszug hoißt es dann weiter:
„Hierdurch wird die geweckte Hoffnung, die fugendichteren modernen Fenster würden allein wegen dieser Eigenschaft den Heizenergiebedarf verringern, enttäuscht.”
Dass die Feuchtigkeit schon vor Dezember 1985 vornanden war, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt.
Eine verspätete Anzeige kann der Beklagten daher nicht zur Last gelegt werden.
Ebensowenig wirkt sich für die Beklagte nachteilig aus, dass sie bei einem Besuch des Klägers zu 2) im Januar 1986 die Wohnungsbesichtigung nicht sofort ermöglicht hat. Die Beklagte hat eine plausible Entschuldigung vorgebracht: Der Kläger zu 2) erschien unangemeldet in der Mittagszeit um 14 Uhr, als die Mittagspause der berufstätigen Beklagten gerade zu Ende war. Unter diesen Umständen ist ein Vorwurf gegen die Beklagte wegen Verweigerung der Besichtigung nicht zu erheben. Im übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, dass sie sich um einen weiteren Besichtigungstermin bemüht haben und dass überhaupt die Absicht bestand, umgehend Instandsetzungsarbeiten in Auftrag zu geben.
Der Beklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, sie habe die Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildung selbst verschuldet. Die Feuchtigkeit ist im Winter 1985 offenbar geworden, nachdem im Frühjahr 1985 Isolierglasfenster an der Vorderfront des Altbaus eingebaut worden sind. Es ist gerichtsbekannt, dass dar Wärmaschutz bei Altbauten der Jahrhundertwende nicht ausreicht, wodurch sich an den Außenwänden als dem kältesten Punkt nach Einbau moderner Fenster verstärkt Kondenzwasser niederschlägt. Mit den Landgerichten Hamburg, Göttingen, Köln, Itzehoe und Hannover (vgl. LG Hamburg in WuM 88, 106; LG Göttingen in WuM 86, 308; LG Köln in WuM 85, 24 ff; LG Itzehoe WuM 82, 18; LG Hannover WuM 82, 183) ist die Kammer daher der Auffassung, dass bei Auftreten von Feuchtigkeitsschäden nach Einbau von Isolierglasfenstern der Vermieter beweisen muss, dass der Mieter die Feuchtigkeit durch vertragswidriges Wohnverhalten verursacht hat. Das LG Hannover vertritt lediglich für Gebäude neueren Baujahres – in dem entschiedenen Fall des Baujahrs 1971 – den Standpunkt, dass sich der Mieter entlasten muss, weil nämlich davon auszugehen ist, dass die neueren Gebäude ausreichend wärmeisoliert sind.
Von dieser Voraussetzung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, da das Haus um die Jahrhundertwende gebaut worden ist. Das Gutachten des Sachverständigen … vom 21. August 1987 (Bl. 143 ff GA) steht dem nicht entgegen. Zwar gelangt der Sachverständige zu der Feststellung, dass das Haus im Zeitpunkt der Ers...