Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Streitwert: 8.500,-- €

 

Tatbestand

Mit Kaufvertrag 00.00.2007 erwarb der Kläger, der sich selbst als Liebhaber von O. bezeichnete, von der Beklagten das 26 Jahre alte Fahrzeug Mercedes-Benz 200 mit Erstzulassung am 00.00.1981und einer angegebenen Kilometerleistung von 36.800 km zum Kaufpreis von 8.500,-- €.

Der Kläger war bei der Besichtigung und dem Kauf des Fahrzeugs in Begleitung seines Mitarbeiters, dem ihm vertrauten Kraftfahrzeugmeister M, der das Fahrzeug vor Kaufvertragsabschluss untersuchte. In dem Kaufvertrag vom 20.11.2007 heißt es unter anderem:

Tat- Laufleistung (km) 36.800

Unfall lt. Vorbesitzer Nein

Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger das von der Mercedes-Niederlassung W. erstellte Scheckheft über das Fahrzeug, das sich in der Gerichtsakte in Hülle Blatt 76 befindet. In dieses Scheckheft trug die Niederlassung W. nach dem Tod der ursprünglichen Eigentümerin des streitgegenständlichen Mercedes in den Jahren 2006/2007 alle von ihr selbst, der Mercedes-Niederlassung W., durchgeführten Wartungsarbeiten - nachträglich - ein. Es handelt sich also nicht um das Original--Scheckheft, in das im Anschluss an jede Reparatur ein Eintrag erfolgte, sondern um ein nachträglich erstelltes Heft, in das die Niederlassung W. die von ihr selbst durchgeführten Wartungen eintrug.

Aus den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Rechnungen der Mercedes-Niederlassung W. aus den Jahren 1998 bis 2001 ergeben sich folgende Tachometerstände des streitgegenständlichen Mercedes:

Tachostand 1998: 36153 km

Tachostand 1999: 36386 km

Tachostand 2000: 36461 km

Tachostand 2001: 36489 km

Das Fahrzeug stand im August 2007 im Eigentum von Mercedes-Benz H., dann für einen Tag im Eigentum von Herrn Faruk A., bevor die Beklagte es erwarb.

Einige Tage nach dem Kaufvertragsschluss am 20.11.2007 und der Übergabe des Fahrzeugs stellte der Kläger fest, dass er mit dem Fahrzeug nicht ein Original-Scheckheft erhalten hatte.

Der Kläger behauptet im Laufe des Rechtsstreits, dass der Zeuge K. beim Kaufvertragsschluss gesagt habe, dass auf dem Tacho der Original-Kilometerstand ablesbar sei, das Fahrzeug unfallfrei sei und das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, obwohl es sich um ein Ersatz-Scheckheft handelte und das Fahrzeug an beiden Kotflügeln instand gesetzt worden war. Erst im Laufe des Rechtsstreits habe er erfahren, dass er ein Fahrzeug mit wertmindernden Reparaturschäden erworben habe.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dem Fahrzeug hätten zugesicherte Eigenschaften gefehlt. Das Fahrzeug habe lediglich einen Marktpreis von 4.100,-- € und ohne das Originalscheckheft nur noch einen Wert von 500,-- €.

Während der Kläger ursprünglich mit der Klage die Erstattung des Minderungsbetrages in Höhe von 4.400,-- € verlangt hat, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahre 2007 umfassend aufbereitet hatte, verlangt er nunmehr Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises von 8.500,-- € sowie Erstattung der notwendigen Reparaturkosten Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.500,-- Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen PKW's Mercedes-Benz 200 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 1.810,-- Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage von Anfang unsubstantiiert war und der Beweisbeschluss der Ausforschung gedient habe.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.12.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K1, M, A und K, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der DEKRA, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S und durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens vom 30.12.2010 des Sachverständigen D.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage auf Zahlung von 8.500,-- € und Aufwendungsersatz in Höhe von 1.810,-- € ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Gewährleistungsansprüche.

I.

1.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger von der Beklagten Zahlung von 8.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Mercedes oder Zahlung eines Minderungsbetrages nach § 434 Ziffer 2 BGB verlangen kann.

Gegen einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 8.500,-- € aus § 437 Ziffer 2, 1. Alt BGB wegen Rücktritts vom Kaufvertrag spricht schon, dass der Kläger nicht befugt war, mit Schriftsatz vom 16.03.2010 statt der Minderung nunmehr den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

Soweit der Kläger ausdrückl...

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