Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren tritt, zu unterlassen,

      Kabelklemmen zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln, mit einem mindestens aus einer Gehäuseüberwurfmutter und einem Gehäusegrundteil, welche beide mit Kabeldurchführöffnungen versehen sind, aufgebauten Ge häuse, wobei Gehäuseüberwurfmutter und Gehäusegrundteil verschraubbar miteinander verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Gehäuses ein flexibler, eine zentrische Bohrung zur Kabelführung aufweisender Konusteil mit einer im wesentlichen kegelmantelförmigen Außenfläche angeordnet ist, wobei die Außenfläche durch Verschrauben der beiden Gehäuseteile durch entsprechende am Gehäusegrundteil angeordnete, kegelmantelförmige Fortsätze zusammengedrückt wird und der Konusteil dadurch gegen den Kabelmantel des in der zentrischen Bohrung geführten Kabels pressbar ist, wobei der Konusteil mehrere, in Achsrichtung des Kegels unterteilte Kegelsegmente aufweist, und zwischen den einzelnen Kegelsegmenten Freiräume vorhanden sind,

      in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen:

      die Kegelsegmente am den kleineren Außendurchmesser aufweisenden Ende des Konusteils über eine eine zentrische Bohrung aufweisende Dichtlippe miteinander verbunden sind, und die Kegelsegmente und die Dichtlippe aus Materialien unterschiedlicher Härte gefertigt sind, wobei die Kegelsegmente aus dem festeren und härteren Material gefertigt sind;

    • 2.

      der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. seit dem 5. August 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

      a)

      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Kalenderjahren, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

      b)

      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

      c)

      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;

      d)

      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des einzelnen Gewinns,

      wobei die Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 22. Februar 2003 zu machen sind;

    • 3.

      der Klägerin für die Zeit seit dem 5. August 2000 Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der Kabelklemmen gemäß Ziffer I.1. zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Namen und Anschrift sämtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer, sowie die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Lagergestelle;

    • 5.

      an die Klägerin 5.335,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. März 2009 zu zahlen;

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entschädigung für alle durch die unter Ziffer I.1 beschriebenen und zwischen dem 5. August 2000 und dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen zu leisten und der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und seit dem 22. Februar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

  • III.

    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Achtzehntel und die Beklagte siebzehn Achtzehntel.

  • IV.

    Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  • V.

    Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents A(Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 11. November 1998 (AT 1807798) am 8. November 1999 angemeldet und am 5. Juli 2000 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. Januar 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Kabelklemme. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. April 2009 (Anlage B 1) das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

"Kabelklemme zur wasserdichten Zug- und Verdrehsicherung von elektrischen Kabeln, mit einem mindestens aus einer Gehäuseüberwurfmutter (5) und einem Gehäusegrundteil (4), welche beide mit Kabeldurchführöffnungen versehen sind, aufgebauten Gehäuse, wobei Gehäuseüberwurfmutter (5) und Gehäusegrundteil (4) verschraubbar (3, 16) miteinander verbindbar sind und wobei innerhalb des verschraubten Gehäuses ein flexibler, eine zentrische Bohrung zur Kabelführung aufweisender Konusteil (12) mit einer im wesentlichen kegelmantelf...

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