Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgervertrag.
Die Klägerin befasst sich gewerblich mit der Durchführung von Bauträgermaßnahmen. Sie erwarb als gesondert gegründete Projektgesellschaft ein in einem Waldgelände des Düsseldorfer Ortsteils Unterbach gelegenes Gebäudeensemble, das unter Denkmalschutz steht und seinerzeit als Kloster der Servitinnen genutzte worden war. Der Gebäudekomplex wurde in den Jahren 1966 – 1968 errichtet. Nach dem Erwerb des Grundstückes wurde das Gebäude nach den Bestimmungen des WEG aufgeteilt und die einzelnen Wohneinheiten an Kapitalanleger und Selbstnutzer im Rahmen von Bauträgerverträgen veräußert. Der Gebäudekomplex selbst besteht aus mehreren Gebäudeteilen. Es entstanden insgesamt 31 Eigentumswohnungen, die im Rahmen der in den einzelnen Bauträgerverträgen enthalten Bauverpflichtung durch die Klägerin neu aufgeteilt und umfassend saniert wurden.
Die Klägerin verpflichtete sich mit notariellem Kaufvertrag vom 26.09.2011 (Anlage K 2) gegenüber den Beklagten zur schlüsselfertigen Errichtung der Wohnungseigentumseinheit Nr. 24 der streitgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage sowie zur Übereignung des Wohnungseigentums bestehend aus einem 292/10.000 betreffend den Grundbesitz verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss nebst Dachterrasse sowie einem Abstellraum im Erdgeschoss, im Aufteilungsplan jeweils mit Ziffer 24 bezeichnet.
Der notarielle Kaufvertrag (Anlage K 2) hat u.a. folgenden Inhalt:
III.
Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt 324.400,00 EUR.
1.Kaufpreisfälligkeit
Der Kaufpreis ist entsprechend den Vorschriften des §§ 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung fällig. Die Höhe der vom Käufer zu erbringenden Raten liegt der Verkäufer nach seinem freien Ermessen entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf fest, wobei er sie nur aus den nachgenannten Vom-Hundert-Sätzen zusammensetzen und in höchstens sieben Teilbeträge anfordern darf:
- i.H.v. 30 % nach Eintritt der nachstehend unter aa) bis dd) genannten Voraussetzungen sowie den baurechtlichen Voraussetzungen, nicht aber vor Ablauf von zehn Tagen nach Absendung der nachgenannten Bestätigung des Notars über das Vorliegen der Voraussetzungen zu den Buchstaben aa) bis dd)
- i.H.v. 28 % bei Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten
- i.H.v. 5,6 % für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen
- in Höhe von 2,1 % für die Rohinstallation der Heizungsanlage
- i.H.v. 2,1 % für die Rohinstallation der Sanitäranlagen
- i.H.v. 2,1 % für die Installation der Elektroanlagen
- i.H.v. 7,0 % für den Fenstereinbau einschließlich der Verglasung
- i.H.v. 4,2 % für den Innenputz, ausgenommen bei Putzarbeiten,
- i.H.v. 2,1 % für den Estrich
- i.H.v. 2,8 % für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich
- in Höhe von 8,4 % nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe
- i.H.v. 2,1 % für die Fassadenarbeiten
- i.H.v. 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung
Die Beteiligten vereinbaren, dass der Käufer aus der ersten Kaufpreisrate als Sicherheit nach § 632 a Abs. 3 BGB fünf Prozentpunkte des Kaufpreises (gleich 16.270,00 EUR) einbehält, so dass zunächst von der ersten Rate lediglich 45 % des Kaufpreises (gleich 81.350,00 EUR) zu zahlen sind. Der Restbetrag von 5 % des Kaufpreises ist zur Zahlung fällig, wenn das Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Kaufpreisrate zu m) stellen die Vertragsbeteiligten einvernehmlich fest, dass die vollständige Fertigstellung des Kaufgegenstandes gegeben ist, wenn alle in dem Übergabeprotokoll gemäß Teil IV Ziffer 2 dieses Vertrages vermerkten Restarbeiten erledigt sind. Der Käufer verpflichtet sich schon jetzt dem Verkäufer gegenüber, den jeweiligen Bauhandwerkern oder dem zuständigen Bauleiter die Erledigung der Restarbeiten sofort nach deren Durchführung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
2. Übergabe des Kaufgegenstandes
Die Übergabe des Kaufgegenstandes (Sondereigentum) erfolgt nach Bezugsfertigkeit. Diese ist gegeben, wenn dem Käufer nach der Verkehrsauffassung ein Bezug des Kaufgegenstandes zugemutet werden kann, also unabhängig davon, dass das Bauvorhaben – etwa bei noch ausstehenden Restarbeiten an den Außenanlagen -nicht vollständig fertig gestellt ist.
Kommt es aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht zu einer nach vorstehender Regelung ordnungsgemäßen Übergabe oder verweigert der Käufer zu Unrecht die unterzeichnende Niederschrift oder bezieht der Käufer den Kaufgegenstand ohne ordnungsgemäße Übergabe, gilt die Übergabe als beanstandungsfrei erfolgt, sofern der Verkäufer den Käufer unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen sch...