Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.09.2012; Aktenzeichen 3 StR 367/12)

 

Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

      integrale, elastische Trägerstrukturen mit ornamentalen Elementen, mit einem Füller aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Lage aus flexiblem Laminar Material

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen

      bei denen der Füller in seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Element aufweist und die Decklage mindestens einen optisch transparenten Bereich aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element sichtbar ist.

    • 2.

      der Klägerin Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff, I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.09.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

      • a)

        der Bestellmengen, -zeiten und -preise sowie Typenbezeichnungen

      • b)

        der Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen

      • c)

        der Angebotsmengen, -zeiten und -preise sowie Typenbezeichnungen

      • d)

        der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Angebotsempfänger

      • e)

        der betriebenen Werbung, unter Angabe der Werbeträger, Werbezeiten, der Auflagenhöhe und des Verbreitungsgebiets

      • f)

        der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

      wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bestimmenden, ihr gegenüber zu Geheimhaltung verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 21.09.2002 begangenen Handlungen gemäß Ziff. I 1. entstanden ist und noch entstehen wird

  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • IV.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR vor-läufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin mit Sitz in A ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP B ("Klagepatent", Anlage K1), welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE C geführt wird (Anlage K2). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 22.05.1998 unter Inanspruchnahme der Priorität D vom 19.09.1997. Die Patentanmeldung wurde am 24.03.1999 offen gelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung erfolgte am 21.08.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen den deutschen Teil des Klagepatents legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.05.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, über die noch nicht entschieden wurde. Das Klagepatent betrifft eine integrale elastische Trägerstruktur mit ornamentalen Einlageelementen und ein entsprechendes Herstellungsverfahren.

Der maßgebliche Patentanspruch 1 hat in englischer Fassung den folgenden Wortlaut:

Integral elastic support structure with ornamental elements, comprising a filler (3) in elastically yielding material covered by a covering layer (4) in flexible laminar material, characterised by the fact that said filler (3) has in its inside at least one ornamental element (5) and by the fact that said covering layer (4) has at least one optically transparent zone (7) through which said at least one ornament element (5) is visible.

In der amtlichen deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 1:

Integrale, elastische Trägerstruktur mit ornamentalen Elementen, mit einem Füller (3) aus elastisch nachgiebigem Material, das bedeckt ist von einer Deckschicht (4) aus flexiblem mehrschichtigen Material, gekennzeichnet durch die Tatsache, dass der Füller (3) auf seiner Innenseite mindestens ein ornamentales Element (5) aufweist und die Tatsache, dass die Deckschicht (4) mindestens einen optisch transparenten Bereich (7) aufweist, durch den dieses mindestens eine ornamentale Element (5) sichtbar ist.

Nachfolgend wiedergegeben werden die Figuren 1 bis 3, die der Klagepatentschrift entnommen wurden und eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen. Figur 1 zeigt einen integralen Träger in einer teilweise geschnittenen Ansicht, Figur 2 stellt Figur 1 in einer oberen ebenen Ansicht dar und Figur 3 zeigt Figur 2 in geschnittener Ansicht gemäß der Ebene II...

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