rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft einer großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin einer im Hause … in Düsseldorf gelegenen Wohnung. Die Beklagte betreibt in Düsseldorf und Umgebung den Personennahverkehr u.a. mit Straßenbahnen. Die Gleisanlagen der Straßenbahnen sind überwiegend im Verkehrsraum von öffentlichen Straßen gelegen. Auf der Kaiserswerther Straße verläuft eine Straßenbahnlinie, die zum öffentlichen Personennabverkehrsbetrieb der Beklagten gehört. Im Frühjahr 1989 wurde in Höhe des Hauses … ein Gleiswechsel von der Beklagten eingebaut. Der Gleiswechsel stellt eine bahnaufsichtlich angeordnete Anlage dar. Im Sommer 1989 führte die Beklagte aufgrund der von der Wohnungseigentümergemeinschaft … vorgebrachten Beschwerden über verstärkt auftretende Erschütterungen infolge der Verlegung des Gleiswechsels sogenannte Aufschweissungen durch, die die Erschütterungen verringerten. Weitere in der Folgezeit seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft geforderte Maßnahmen zur Verringerung der auftretenden Erschütterungen und das Verlangen, den Gleiswechsel zu verlegen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.07.1990 ab (Bl. 13).

Die Klägerin leitete am 24.10.1991 ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte ein (11 OH 19/91 LG Düsseldorf), in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. … Erkrath, am 25.11.1992 ein schriftliches Gutachten erstattete, auf das Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:

Die von der Beklagten im unmittelbaren Umfeld des Hauses … vorgenommenen Veränderungen an der Gleisanlage führten zu erheblichen, nicht als ortsüblich zu bezeichnenden Beeinträchtigungen. Die durch den Straßenbahnbetrieb in ihrer Wohnung hervorgerufenen Erschütterungen zeigten sich in der Vibration (Schwingung) des Fußbodens. Sie gehe davon aus, daß die Beeinträchtigungen grundsätzlich nur durch Entfernung des Gleiswechsels zu beseitigen seien. Die Planung geeigneter Verbesserungsmaßnahmen zur Reduzierung der Erschütterungseinwirkungen auf ihre Wohnung erfordere – wie der Sachverständige Dipl.-Ing. … im Beweissicherungsgutachten bereits festgestellt habe – umfangreiche Ingenieurarbeiten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Gleisanlage im Bereich des Hauses … Düsseldorf, so abzuändern, daß die durch den Straßenbahnbetrieb hervorgerufenen Erschütterungen in der Wohnung der Klägerin im Haus … Düsseldorf, die Richtwerte der DIN 4150 Teil 2 „Erschütterungen im Bauwesen –

– Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden” (Vornorm 1975 und Entwurf 1990) nicht übersteigen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, daß durch den Straßenbahnbetrieb wesentliche Beeinträchtigungen in Form von Erschütterungen in der Wohnung der Klägerin in der 4. Etage im Hause … unterbleiben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Es handele sich um eine ortsübliche Belastung. Gleiswechsel dieser Art seien in ihrem Betrieb in einer Anzahl von mehr als 600 vorhanden, sie gehörten zu den ortsüblichen Betriebsanlagen. Überdies werde der Gleiswechsel Kaiserswerther Straße – ausgenommen bisher nicht eingetretene Katastrophenfälle – verhältnismäßig wenig, nämlich durchschnittlich etwa 12 mal pro Jahr benutzt. Die von der Klägerin geklagte Beeinträchtigung sei nicht durch Maßnahmen zu verhindern oder weiter zu minimieren, die wirtschaftlich zumutbar seien. Es gebe nämlich keine technisch durchführbaren Änderungsmöglichkeiten für ihre Betriebsanlagen, es sei denn, man würde den Schienenverkehr durch die Kaiserswerther Straße einstellen.

Das Gericht hat Beweis erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch im Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

I.

Der Klageantrag ist ausreichend bestimmt, i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mangelnde technische Kenntnisse der Klägerin nehmen ihr nicht die Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung eines behaupteten Beseitigungsanspruchs zur Abwehr gegenwärtiger Beeinträchtigung. Erforderlich und ausreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es, daß der Klageantrag gerichtet ist auf die Vornahme geeigneter Maßnahmen, um wesentliche Beeinträchtigungen durch Einwirkungen bestimmter Art zu verhindern (BGH LM § 906 Nr. 5). Die Wahl der geeigneten Maßnahme obliegt dann der Beklagten; von der Klägerin ist sie erst in der Zwangsvollstreckung zu treffen (Düsseldorf OLGZ 88, 83).

II.

Der geltend gemachte Störungsbeseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin kann von der Beklagten weder fordern, die Gleisanlage im Bereich des Hauses … in Düsseldorf so abzuä...

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