Verfahrensgang

AG Wuppertal (Urteil vom 10.05.2010; Aktenzeichen 95b C 14/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.5.2010 – 95b C 14/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Sowohl die Berufungskläger als auch der Berufungsbeklagte sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A. in Wuppertal. Auf dem Grundstück befinden sich mit einem Miteigentumsanteil von 24,6/1.000 unter anderem Garagen.

Der Kläger begehrt gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern im Wege der Anfechtungsklage die Erklärung der Beschlussfassung unter den Tagesordnungspunkten 7.5 und 7.6 der Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 2009, bis zur nächsten Eigentümerversammlung keine Instandsetzungsmaßnahmen an den Garagen zu veranlassen, für ungültig. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und darüber hinaus gegen § 7 Abs. 4 der Teilungserklärung, wonach der Verwalter verpflichtet sei, das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsgemäß instand zu halten. Hiergegen wenden sich die Berufungskläger mit der Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlich gehaltenen Vortrags weiterverfolgen. Sie tragen vor, der Ansicht des Amtsgerichts, bei den Garagen handele es sich um Gemeinschaftseigentum, weshalb es Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft sei, dieses instand zu setzen, könne aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht gefolgt werden. Die Garagen seien – jedenfalls teilweise – entgegen den Bestimmungen der Teilungserklärung und insoweit auch nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Bauträgerin errichtet worden, sondern von einzelnen Eigentümern. In einem solchen Fall könne es nicht die Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft sein, das „Gemeinschaftseigentum” instand zu halten. Einer Instandhaltungsverpflichtung Wohnungseigentümergemeinschaft stehe auch ein Beschluss aus dem Jahr 2007 entgegen, der es den Garageneigentümern gestattet habe, die Garagen abzureißen und neu zu errichten. Der Beschluss, die Entscheidung über die Sanierung zu verschieben, widerspreche auch deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil eine Dringlichkeit der Sanierung nur insoweit bestanden hätte, als die fraglichen Dächer provisorisch hätten abgedichtet werden müssen. Schließlich fehle für die Anfechtung eines Negativbeschlusses das Rechtsschutzbedürfnis.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft sowie form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufungskläger rügen Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht i.S.v. § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären.

2. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler i. S. v. § 546 ZPO, die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz führt nicht zu einer anderen Entscheidung, gibt jedoch Anlass zu folgenden Ausführungen:

Die ordnungsgemäß erhobene und rechtzeitig begründete Anfechtungsklage des Klägers gegen die Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 7.5 und 7.6 in der Eigentümerversammlung vom 16. Dezember 2009 ist zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Negativbeschlusses besteht schon deshalb, weil jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung hat und dieser Anspruch durch jeden Beschluss verletzt wird, der den Erfordernissen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entspricht (BGH ZWE 2010, 174, 175).

Die Anfechtungsklage des Klägers ist auch begründet. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspricht der angefochtene Beschluss, derzeit keine Instandhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl die Garagen unstreitig marode sind, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und § 7 Abs. 4 der Teilungserklärung, wonach der Verwalter verpflichtet ist, das gemeinschaftliche Eigentum ordnungsgemäß instand zu halten.

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist es nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Aufgabe des Verwalters, die für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; diese Aufgabe kann gem. § 27 Abs. 4 auch durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden (Merle in Bärmann, WEG, 10. Auflage, § 21 Rz. 87). Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat und von der Berufung auch nicht angegriffen wird, handelt es sic...

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