Orientierungssatz

1. Wenn eine Versicherungsaktiengesellschaft über eine eigens dafür gegründete ausländische Tochtergesellschaft versicherungsfremde Finanzgeschäfte durchführen läßt, liegt eine unzulässige Umgehung des Verbotes von Kreditgeschäften nach VAG § 7 Abs 2 F: 1990-12-17 vor.

2. Gleicht der Vorstand der Aktiengesellschaft die Verluste dieser Tochtergesellschaft aus, ist er nach AktG § 93 schadenersatzpflichtig.

3. Ist mit Aufsichtsratsbeschluß die Geltendmachung eines solchen Schadenersatzanspruchs abgelehnt worden, obgleich dieser von der Minderheit der Aufsichtsratsmitglieder schlüssig vorgetragen worden ist, ist dieser Beschluß nach AktG § 246 nichtig. Die Beschlußfassung verstößt ihrem Inhalt nach gegen die den Aufsichtsratsmitgliedern zwingend obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Überwachung der Geschäftsführung durch die Vorstandsmitglieder.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646045

ZIP 1994, 628

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