Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten nunmehr nur noch Schadensersatz wegen verlustbringender Anlagegeschäfte.
Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der A (im Folgenden: A), einem Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, über deren Vermögen im Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geschäftsgegenstand dieses Unternehmens war u.a. das Angebot des Handelns mit "Contracts of Difference" (fortan: CFD) bezogen auf Aktien und "Foreign Exchange Market" (fortan: Forex) bezogen auf Devisen, wobei es sich jeweils um Differenzgeschäfte handelt.
Zur Durchführung solcher Geschäfte bediente sich die A der Beklagten zu 1), einer in Dänemark ansässigen Brokerfirma, welche eine entsprechende Handelsplattform im Internet zur Verfügung stellt. Die A und die Beklagte zu 1) vereinbarten für ihre Zusammenarbeit eine Gebührenteilung nach der die A an den erhobenen Gebühren der Beklagten zu 1) teilhaben sollte. Zwischen der Beklagten zu 1) und der A wurde am 20.06.2005 ein "Introducing Broker Agreement" geschlossen, wonach es die Absicht der Vertragsparteien war, dass der Beklagten zu 1) die Kunden, die ihr durch die A vorgestellt werden, "execution-only" Kunden seien, deren Informationen über den Gegenstand und die Geeignetheit der Finanztransaktionen von der A vorzunehmen sei und eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) hierfür ausscheide (525, 527ff GA). Ob dies so durchgeführt wurde, steht zwischen den Beklagten im Streit.
Um die von der Beklagten zu 1) vorgehaltene Internetplattform nutzen zu können, muss der Kunde bei dieser ein Konto eröffnen. Dies geschah nach der durch die Beklagte zu 1) eingereichten Ablichtung hier am 4.11.2005 in erklärtem Einverständnis auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) (B) , wobei dem Kläger allerdings nicht mehr erinnerlich ist, diese unterschrieben zu haben. Dort ist jedenfalls festgehalten, dass sich der Kläger als risikofreudiger und professioneller Investor bezeichnet , der Erfahrungen mit sämtlichen im Antrag aufgeführten Finanzprodukten einschließlich der hier in Rede stehenden habe, an all diesen Produkten auch interessiert sei und dass er das Ziel habe, Spekulationsgewinne zu erzielen (159,163 GA). Dieses Antragsformular, dem eine deutsche Übersetzung beigefügt ist, nimmt Bezug auf die "B" der Beklagten zu 1), zu welchen ebenfalls eine deutsche Übersetzung beigelegt ist (158-204 GA). Nach diesen sollten für die Rechtsbeziehungen zu den Kunden ausschließlich dänisches Recht gelten, zudem heißt es dort, dass für Streitigkeiten ausschließlich der "Maritime and Commercial Court of Copenhagen" zuständig sei.
Am 4.11.2005 wurde zudem zwischen dem Kläger und der A eine Kundenvereinbarung getroffen (445-448 GA). Unter Ziffer 3 ist dort festgehalten, dass ein Konto bei einem Broker vermittelt werde, welches vom Kunden selbst gehandelt werde, wobei es u.a. Aufgabe des Finanzdienstleisters sein sollte, die Aufträge des Kunden weiterzuleiten. Unter Ziffer 7 sind die Gebühren aufgeführt, die der Kunde an den Broker (Beklagte zu 1) zu entrichten hat. (446 GA). Dem Kläger wurden die Preisliste der A überreicht. Er unterzeichnete am 4.11.2005 eine Vollmacht zugunsten der A (307 GA), eine Gebührenzahlungsermächtigung (308 GA) und eine "Fee Payment Authorisation" der Beklagten zu 1) (309). Zudem wurde ihm durch die A die "Informationen zum Handel mit Forex und CFD's" (87-94 GA) überreicht.
Der Kläger, der von Telefonverkäufern der A unaufgefordert angeworben worden sein will, hat sodann in dem Zeitraum vom 15.11.2005 bis zum 03.01.2007 Geschäfte im CFD- und Forex-Markt vorgenommen. Wegen des Umfangs der Geschäfte wird auf die seitens des Klägers als Anlage K 1 eingereichte Liste Bezug genommen (6-23 GA). Insgesamt hat der Kläger im Zeitraum vom 7.11.2005 bis 1.2.2006 fünfmal je 20000,- € eingezahlt. Zur Entwicklung seines Kontos hat die Beklagte zu 1) die Anlage B 1/8 vorgelegt (438-444 GA) aus dem sich die entsprechenden Einzahlungen finden. Die Beklagte zu 1) zahlte am 1.4.2007 1214,25 € zurück.
Der Kläger hat zunächst von der Beklagten zu 1) Auskunft über sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung des Klägers mit ihr angefallenen Gebühren, Provisionen, Zinsen und weitere Kosten durch Vorlage von Abrechnungen verlangt und insoweit eine Stufenklage erhoben, er hat diesen Antrag sodann mit Schriftsatz vom 04.03.2009 für erledigt erklärt, da dass Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines nunmehr vorliegenden Gutachtens über den Verlauf der Geschäftsbeziehung für den Antrag auf Auskunftserteilung entfallen sei. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte zu 1) nicht angeschlossen. Darüber hinaus verlangt der Kläger nunmehr von beiden Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 100.585, 75 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kost...