Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.08.2014; Aktenzeichen I-20 U 167/12)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, das angeblich von dem verstorbenen Prof. A. stammende Gemälde mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" mit den Maßen 120 x 100 cm, graphische Darstellung gemäß Anlage K 2, zu vernichten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des im Mai 2007 verstorbenen Künstlers Prof. A.

Im Mai 2008 entdeckte die Klägerin in der Düsseldorfer Repräsentanz des Wiener Auktionshauses B. das Bild "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore", wie in der Anlage K 2 abgebildet. Dort befand sich das Bild zum Zwecke einer anstehenden Auktion. Eine Fotokopie des Werkes war in dem Auktionskatalog wiedergeben. In dem Katalog werden die Maße 120 x 100 angegeben. Ebenfalls wird der Ehemann der Klägerin als Künstler angeführt. Aus dem Jahr 1987 existiert aus dem Werk von Prof. A. ein gleichnamiges Gemälde, dieses jedoch mit den Maßen 150 x 175 cm. Dieses Gemälde befindet sich im Eigentum der C., Neuseeland.

Der Beklagte hatte das Gemälde von seinem Bruder, Herrn D., im Jahr 2001 erworben. Dieser hatte das Gemälde im Dezember 1999 im Atelier im Hause von Prof. A. auf der E. in Düsseldorf für einen Kaufpreis von 30.000,00 DM gekauft, wobei die Übergabe des Bildes und die Annahme des Geldes von dem Mitarbeiter des Herrn Prof. A., dem Zeugen F., vorgenommen wurden. Zu diesem Gemälde existiert die als Anlage B 3 vorgelegte "Echtheitsbestätigung", die einen "Affenstempel" sowie eine Unterschrift mit dem Namenszug "A."enthält.

Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Gemälde sei eine Fälschung und ihr Ehemann habe keine Autorisierung für dieses Gemälde gegeben. Zudem könne das Bild nicht aus dem Jahr 1987 stammen, da sowohl der Holzrahmen als auch die Leinwand selbst kaum altersbedingte Erscheinungen oder Schutz aufweisen. Auch die Farben seien zu jung. Das Echtheitszertifikat sei gefälscht. Echtheitszertifikate seien bei Leinwandgemälden vor dem Jahr 2002 nicht erstellt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das angeblich von dem verstorbenen Prof. A. stammende Gemälde mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" mit den Maßen 120 x 100 cm, graphische Darstellung gemäß Anlage K 2, zu vernichten, hilfsweise seine Kennzeichnung als Fälschung auf der Bildoberfläche, hilfsweise auf der Rückseite des Gemäldes, hilfsweise die Schwärzung oder Entfernung der Signatur "A." unten rechts auf dem Gemälde vorzunehmen oder nach Wahl der Klägerin in die Vernichtung, Kennzeichnung als Fälschung, Signaturschwärzung oder -entfernung auf Kosten des Beklagten durch den zuständigen Gerichtsvollzieher einzuwilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Gemälde sei ein Original. Die Echtheitsbestätigung sei echt. Die Unterschrift stamme vom Künstler. Sie sei im Beisein von Herrn F. kurz vor der Übergabe unterzeichnet worden. Der Künstler habe an seinem Galeristen G. vorbei zur Finanzierung seines Lebensstils Bilder gegen Barzahlung verkauft.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G., F., H., I. und J. sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27.01.2010 und 22.08.2012 Bezug genommen.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Gemäldes mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" mit den Maßen 120 x 100 cm, graphische Darstellung gemäß Anlage K 2, gemäß §§ 97 Abs. 1 a.F., 98 Abs. 1 a.F., 16 Abs. 1 UrhG.

Da es sich um eine Rechtsverletzung vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 01.09.2008 handelt, ist § 98 Abs. 1 a.F. UrhG einschlägig.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Schöpfers Prof. A. nach § 28 Abs. 1 UrhG und somit befugt, die Urheberrechte geltend zu machen, § 29 UrhG. Als Gesamtrechtsnachfolgerin stehen ihr die Vervielfältigungsrechte zu.

Bei dem von Prof. A. stammenden Gemälde mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" mit den Maßen 175 x 150 cm, handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Künste, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gemälde um ein rechtswidrig verbreitetes Vervielfältigungsstück des von Prof. A. geschaffenen Gemäldes mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" mit den Maßen 150 x 175 cm handelt.

Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeign...

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