Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 17.10.2012 abgeändert und wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, Witwe und Alleinerbin des 2007 verstorbenen deutschen Künstlers und Kunstprofessors Jörg Immmendorff, nimmt den Beklagten auf Vernichtung seines auf eine Auktion gegebenen Gemäldes "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" mit den Maßen 120 × 100 cm in Anspruch, das sie für eine Fälschung des gleichnamigen Gemäldes des Künstlers mit den Maßen 150 × 175 cm aus dem Jahr 1987 hält; letzteres befindet sich jetzt in der Auckland Art Gallery Collection, Neuseeland. Der Beklagte will sein Gemälde, das er für echt hält, 2001 von seinem Bruder U. S. erworben haben, der es mit einer Echtheitsbestätigung im Dezember 1999 im Atelier des Künstlers für 30.000 DM gekauft habe, wobei das Gemälde vom dort tätigen Mitarbeiter R. L. des Künstlers übergeben und das Geld vom Mitarbeiter angenommen worden sei. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das auch wegen der Anträge, seiner Formel und den Entscheidungsgründen Bezug genommen wird, hat das LG der Klage stattgegeben, weil das Gemälde des Beklagten - den Erwerb durch den Bruder im Atelier des Künstlers hat es im Tatbestand als unstreitig dargestellt - eine "rechtswidrig hergestellte Kopie" des Gemäldes in Auckland sei. Das LG hat sich wegen der Fälschung auf mündliche Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. S. G. aus K. gestützt, der an einem Werkverzeichnis des Künstlers arbeitet. Einem Ablehnungsgesuch des Beklagten, weil der Sachverständige für das Werkverzeichnis von der Klägerin und dem Kunsthändler des Künstlers zu bezahlen sei, hatte es nicht stattgegeben. Eine Einwilligung des Künstlers, die in einem überzeugenden Echtheitszertifikat hätte liegen können, sei nicht bewiesen, was zu Lasten des Beklagten gehe.
Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf seinen Vortrag erster Instanz und hält die geltend gemachte Fälschung durch die Ausführungen des Sachverständigen nicht für bewiesen. Das Gutachten allein nach künstlerischen Aspekten überzeuge in der Sache nicht, möge die Auswahl des Sachverständigen auch nicht mehr beanstandet werden können. Zudem habe sich das LG nicht mit der Frage befasst, ob das Gemälde des Streitfalls ein vom Künstler "autorisiertes Bild" sei, was nach Meinung des Beklagten einen Erfolg der Klage ausschließen würde. Die Beweislast für eine Fälschung trage die Klägerin. Er stützt sich auf die erstinstanzliche Aussage des Mitarbeiters L., das Echtheitszertifikat des Streitfalls sei in seiner, des Zeugen, Gegenwart vom Künstler ausgestellt worden. Nach einer ersten hierauf gestützten Berufungsbegründung vom 21.1.2013 - die Frist hierzu war bis zu diesem Tag verlängert worden - hat der Beklagte noch eine "ergänzende Berufungsbegründung" vom 27.1.2013 mit einer Vertiefung seiner Beanstandungen der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung eingereicht.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das LG zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.
Sie hält an der Kompetenz des erstinstanzlichen Sachverständigen fest. Auch liege beim ihm keine Befangenheit oder Interessenkollision vor. Es sei weder dargetan, noch bewiesen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum bereits "Assistentenbilder" verkauft worden seien; ebenso wenig bewiesen sei der "latente Vortrag", der Lebenswandel des Künstlers erbringe dafür "eine Art Anscheinsbeweis", dass es Bilder geben müsse, die unter der Hand verkauft worden seien. Der Mitarbeiter L. sei als vorbestrafter Hehler zu würdigen, bei dem Blanko-Echtheitszertifikate der vorliegenden Art gefunden worden seien. Die Klägerin hält nach einem Hinweis des Senats auf die tatbestandlichen Feststellungen des LG zum Kauf des Gemäldes gemäß dem Vorbringen des Beklagten daran fest, dass sie diesen Vortrag in erster Instanz in Wirklichkeit bestritten habe. Ein "Beweis", den das LG für den Vorgang gesehen habe, könne "nicht in Rechtskraft erwachsen".
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die hier von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Echtheit der Unterschrift des Künstlers auf dem Echtheitszertifikat, das der Beklagte zu dem Gemälde des Rechtsstreits vorgelegt hat, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des öffentlich ...