Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 6. Mai 1998 wird bestätigt.
Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Antragsgegnerin zu 1. (im folgenden: Antragsgegnerin), die Internet-Adresse (Domäne) jpnw.de benutzen zu dürfen.
Der Antragsteller ist ein seit dem Jahre 1992 eingetragener Verein, dessen Name „Junge Presse Nordrhein-Westfalen e.V.” lautet. Er bezweckt nach seiner Satzung insbesondere „Hilfe und Ausbildung für junge Medienschaffende zu fördern” und befaßt sich nach seinem Vorbringen u. a. mit der Anzeigenvermittlung zwischen überregionalen Anzeigenkunden und Schülerzeitungen. Seit Mitte 1997 stellte er sich unter der Domäne jpnw.de auch im Internet dar, wo er unter anderem Informationsunterlagen zum Thema Schülerzeitungsrecht, Druck, Werbung und Layout anbot. Unter dieser Adresse nahmen der Verein und sein Vorstand auch elektronische Nachrichten (E-Mails) entgegen.
Die Antragsgegnerin, deren Geschäfte der Antragsgegner zu 2. führt, vermittelt Werbeanzeigen an Jugendmedien gegen Vermittlungsprovision und unterstützt und gestaltet Werbemaßnahmen ihrer Kunden im Jugendbereich.
Im Zusammenhang mit einem Wechsel des Providers wurde Anfang März 1998 die Domäne jpnw.de von dem bisherigen Provider des Antragstellers freigegeben. Die Antragsgegnerin ließ die Adresse daraufhin für sich registrieren und verwendet sie zur Darstellung und Bewerbung eines „Jugendpressenachwuchsjournalistenwettbewerbs 1998”.
Der Antragsteller sieht hierin eine Verletzung des Namens- und Kennzeichenrechts, das er an der Bezeichnung JPNW in Anspruch nimmt, von der er behauptet, daß er sie als Kurzbezeichnung seines Vereinsnamens auf allen Briefköpfen und Informationsschriften verwende.
Er hat eine im Beschlußwege ergangene einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, durch die den Antragsgegnern untersagt worden ist, die Internet-Adresse „jpnw.de” zu benutzen und/oder Rechte an dieser Adresse auf Dritte zu übertragen.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch erhoben.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dem Antragsteller stehe kein Recht an der Domäne jpnw.de zu.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen und daher zu bestätigen. Die Führung der Domäne jpnw.de durch die Antragsgegnerin verletzt das Namensrecht des Antragstellers (§ 12 BGB); der sich hieraus ergebende Unterlassungsanspruch richtet sich auch gegen den Antragsgegner zu 2., der als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin die Namensrechtsverletzung verursacht hat und verantwortet.
I.
Der Antragsteller, kann Namensschutz für die Kurzbezeichnung JPNW seines Vereinsnamens in Anspruch nehmen.
Namens- und kennzeichenrechtlich geschützt (§§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG) ist nicht nur der volle Name einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft, sondern auch eine Kurzbezeichnung oder besondere Geschäftsbezeichnung, deren sich diese im (geschäftlichen) Verkehr bedient, sofern diese Kurzbezeichnung Namensfunktion besitzt und geeignet ist, die Person oder das von ihr geführte Unternehmen von anderen zu unterscheiden. Diese Voraussetzungen erfüllt das Kürzel JPNW.
1.
Der Antragsteller hat sich der Kurzbezeichnung JPNW bedient.
Zwar ist die Behauptung, der Antragsteller trete stets unter der Kurzbezeichnung JPNW auf und verwende sie auf allen Briefköpfen, Informationsschriften und Veranstaltungen, nur unzulänglich belegt. Auf den von den Antragsgegnern vorgelegten Briefbogen (Anlage AG 1) findet sich im Kopf nur der volle Vereinsnamen, und in der Absenderzeile ist der Name zu „Junge Presse” verkürzt. Ähnliches gilt für das als Anlage AG 2 vorgelegte Rundschreiben vom 28. April 1998 und weitere Unterlagen, die im Anlagenkonvolut AG 3 enthalten sind. Jedoch bezeichnet sich der Antragsteller auch in den von den Antragsgegnern vorgelegten Beispielen vielfach als JPNW (Anlage AG 2: … bietet euch die JPNW ein Wochenende voll mit Fun, Action …; dortige Unterschrift: Martin Schmidt für das JPNW Team; Anlage AG 3, Schreiben vom 26. März 1995): „… unser Mitgliedermagazin … und der JPNW-Kurier informieren Euch …”; Unterschrift: André Eggert, JPNW-Vorsitzender; Anlage AG 3, Antrag auf Presseausweis: „… Kaution … von der JPNW zurückerstattet …”. Vor allem aber hat sich der Antragsteller unstreitig seit Mitte 1997 unter der Domäne jpnw.de im Internet präsentiert und diese Anschrift für die Versendung und Entgegennahme elektronischer Nachrichten benutzt. Auch damit hat der Antragsteller die Bezeichnung JPNW namensmäßig, nämlich als Kurzform seines vollen Vereinsnamens, verwendet.
Denn die Domänen haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden hat, nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion (U...