Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
- durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center … die Eintragung des Domain-Namens … zugunsten der Klägerin freizugeben;
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
die Kennung „…de” bei Online-Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Film- und Sportrechte-Handel tätig und zugleich Holding weiterer im Medienbereich tätiger UFA-Gesellschaften. Die … Gruppe führt das Filmgeschäft der unter der Bezeichnung … verkehrsbekannten … fort. Die Klägerin ist durch Umwandlung am 27.3.1996 entstanden und gehört als 100 %ige Tochter der
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke
die am 7.12.1995 angemeldet und am 13.3.1996 eingetragen wurde und u. a. für Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, insbesondere Online-Diensten, geschützt ist.
1996 beauftragte die Klägerin die … eine Homepage im Internet für sämtliche zur Holding gehörenden … -Unternehmen zu erstellen. Als die … nach Entwicklung der Homepage etwa ein Jahr später die Eintragung des Domain-Namens … beim … beantragte, stellte sie die Blockierung des Domain-Namens durch die Beklagte zu 1) fest.
Die Beklagte zu 1) ist im Dachbaustoffhandel tätig. Der Beklagte zu 2) ist ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Er tritt auch unter der Bezeichnung … auf und beabsichtigt, eine „Internet Agentur” zu gründen.
Die Beklagte zu 1) hat den Domain-Namen … für sich als Mailexchange reservieren lassen, nutzt ihn aber nicht.
Die Beklagten wiesen Freigabeforderungen der Klägerin zurück und boten der Klägerin die Freigabe nur gegen Zahlung von 12.000,– DM an. Alternativ erstrebten die Beklagten eine geschäftliche Zusammenarbeit, z. B. durch Anmietung des Domain-Namens.
Die Beklagten hatten sich bis zum 2.5.1997 bereits über 500 Domain-Namen beim reservieren lassen, meist allgemeine Sachbegriffe, aber auch bekannte Namen, geschäftliche Bezeichnungen, Marken und Titel, z. B. …
Sie haben dafür Kosten von mindestens DM 100.000,– auf sich genommen.
Die Klägerin hat sich vom DE-NIC bestätigen lassen, daß sie nach Freigabe des Domain-Namens … diesen für sich nutzen kann.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten wollten nur Handel mit den Domain-Namen betreiben, betrieben also sog. „domain-grabbing” und hätten jedenfalls an dem Domain-Namen … kein berechtigtes Eigeninteresse.
Ihr dagegen sei die Verwendung eines anderen Domain-Namens nicht zuzumuten, da sie ein deutsches Unternehmen sei, weshalb sie eine Internet-Adresse unter der Top-Level-Domain „.de” für erforderlich halte, und weil sie nur unter der Bezeichnung … bekannt sei, die geradezu ein Synonym für den Deutschen Film sei.
Für das Unterlassungsbegehren bestehe neben der Freigabeforderung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie vor der Freigabe des Domain-Namens keine Möglichkeit habe, die Beklagten an der Benutzung des Domain-Namens zu hindern.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagten bitten um Klageabweisung.
Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert, weil sie – wie der Klägerin unstreitig mitgeteilt worden sei – aufgrund Vereinbarung vom 6.1.1997 mit dem Beklagten zu 2) alle Rechte an den beim … registrierten Domain-Namen auf den Beklagten zu 2) übertragen habe.
Der Beklagte zu 2) beabsichtige die Herausgabe eines Internet-Führers „In … de” für Anfang 1998. Aus diesem Grund habe er verschiedene Domain-Namen reservieren lassen, die als Stichwort verwendet werden sollten.
Sofern auch Firmennamen reserviert worden seien, sei dies nur geschehen, um sich in wirtschaftlich interessanten Kreisen als vorausschauender und kompetenter Ansprechpartner für Internet-Präsenz einzuführen. Die Namen gebe er gegen reine Kostenerstattung frei, einige habe er bereits freigegeben. Verkauft habe er erst zwei Domain-Namen, …, und zwar an eine andere Agentur. Sofern Domain-Namen in gleichlautender Klangfolge mit unterschiedlicher Schreibweise reserviert worden seien, sei dies nur deshalb geschehen, damit sich die Domains des … auch durch Mund-zu-Mund- sowie Radio-Werbung verbreiteten. Es solle in diesen Fällen eine Hauptdomain geben, auf die die Co-Domains (anderer Schreibweise) verwiesen.
Der Domain-Name … werde z.Zt. nur deshalb nicht genutzt, weil man noch in der Entwicklung des kapital- und arbeitsintensiv...