Verfahrensgang

AG Langenfeld (Urteil vom 14.11.2008; Aktenzeichen 12 C 204/08)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2010; Aktenzeichen I-20 U 108/09)

OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2010; Aktenzeichen I-20 U 131/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 12 C 204/08 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.02.2008 zum Treuhänder über das Vermögen des Herrn … (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Dieser hatte am 28. Juni 2004 bei der … in Mönchengladbach ein Darlehen in Höhe von insgesamt 31.032,49 EUR aufgenommen. Diese Darlehenssumme setzt sich aus einem Nettokredit in Höhe von 26 589,29 EUR und einem Versicherungsbeitrag in Höhe von 4443,30 EUR zusammen. Diesen Versicherungsbeitrag setzte der Schuldner sodann ein, um unter dem selben Datum bei der Beklagten eine Restschuldversicherung abzuschließen. Diese sollte gegen Zahlung eines Einmalbetrages in Höhe der genannten 4.443,30 EUR die Rückführung der Versicherungssumme für den Todesfall des Schuldners sichern. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbeitrag (ABEB02) enthielten unter anderem folgende Regelungen:

§ 3 Was ist versichert?

[…]

Das versicherte Kapital ist zunächst gleich der Anfangsversicherungssumme und verringert sich danach monatlich um den Betrag, der sich ergibt, indem die Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer (Monate) geteilt wird. […]

§ 5 Rücktritt und Kündigung

1. Rücktrittsrecht

Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von einem Monat seit Beginn der Versicherung schriftlich vom Kreditversicherungsvertrag zurücktreten. Der Einmalbetrag wird im Falle des Rücktritts dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben.

2. Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

  • Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Schluss eines jeden Monates schriftlich kündigen.
  • Nach der Kündigung wird die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben.

§ 10 Wer erhält die Versicherungsleistung

Die Versicherungsleistung (§ 3) wird zu Gunsten des versicherten Kreditkontos an die Citibank gezahlt.

Der Kläger kündigte in seiner Eigenschaft als Treuhänder die Rechtschuldversicherung mit Schreiben vom 10.04.2008 und verlangte Auskehr des unverbrauchten Einmalbetrages auf das hierfür eingerichtete Insolvenzanderkonto. Die Beklagte schrieb daraufhin den verbliebenen Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 875 EUR dem Kreditkonto bei der … gut.

Das Amtsgericht hat der auf Auszahlung des Rückkaufswertes auf das Insolvenzanderkonto gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach der Kündigung durch den Kläger zur Insolvenzmasse gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass in § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ein Bezugsrecht zugunsten der … vereinbart worden ist. Dieses Bezugsrecht sei durch die Kündigung vom 10.04.2008 widerrufen worden. Ein solcher Widerruf sei auch möglich, weil das Bezugsrecht nicht als unwiderruflich ausgestaltet worden sei. Eine derartige Ausgestaltung müsse eindeutig im Versicherungsverhältnis bestimmt sein, weil es sich um eine von der einschlägigen Auslegungsregel des § 166 VVG a. F. abweichende Vereinbarung handele.

Die Vereinbarung lasse jedoch mehrere Deutungsvarianten zu. Neben einem Verständnis als unwiderrufliches Bezugsrecht komme auch eine Auslegung als bloße Konkretisierung hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Rückvergütungsanspruchs oder als widerrufliches Bezugsrecht zugunsten der … in Betracht. Zweifel bei der Auslegung gingen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten, weswegen von dem für den Kläger günstigsten Fall, also einem widerruflichen Bezugsrecht auszugehen sei. Im Übrigen stehe die Auslegung als unwiderrufliches Bezugsrecht zum einen im Widerspruch zu der Regelung des Versicherungsvertrags für Ratenkredite, wonach Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen der Versicherungsnehmer ist. Zum anderen sei die Klausel bei dieser Auslegung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung liege darin, dass die Rückvergütung unabhängig davon, inwieweit der Kredit überhaupt noch valutiert ist, in jedem Fall an die Bank fließen soll.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte demgegenüber geltend, dass zum einen die Vorschrift des § 166 VVG a. F. nur für Kapitalversicherungen gelte, nicht hingegen für Risikoversicherungen wie die streitgegenständliche Re...

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