Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.09.2009; Aktenzeichen 57 C 1335/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.09.2009, Az. 57 C 1335/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Kläger hat den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 4.508,91 Euro im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Film- und Bilddateien über das Internetangebot der Beklagten begehrt.

Der Kläger ist Fotograf und - was mit der Berufung nicht mehr angegriffen wird - Inhaber der Internetseiten www.A. und www.B..

Die Beklagte ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf einen Server der Beklagten hochgeladen. Sie übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Ihr selbst ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien nicht bekannt. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen. Ein Abrufen der Datei ohne Kenntnis des Download-Links ist nicht realistisch. Beim Dienst der Beklagten fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten.

Das Hochladen von Dateien auf den Server der Beklagten ist stets kostenfrei; eine Registrierung ist nicht notwendig. Es gibt zwei Möglichkeiten, Dateien herunterzuladen: Bei der kostenfreien Variante gibt es mehrere Einschränkungen. So ist der Zugriff des Nutzers auf eine bestimmte Datenmenge pro Stunde begrenzt und zwischen zwei Downloads müssen Wartezeiten eingehalten werden. Zudem kann immer nur eine Datei zur selben Zeit heruntergeladen werden und der Download selbst dauert sehr lange. Wenn man die alternative kostenpflichtige Variante wählt, so entfallen diese Einschränkungen.

Dem Kläger gelang es mehrfach, über den Dienst der Beklagten Dateien herunterzuladen, die Bilder und Filme enthielten, deren Urheber er nach seinem Vorbringen ist. Er mahnte die Beklagte - nachdem es zuvor bereits Abmahnungen gegeben hat, die nicht Streitgegenstand sind - mit Schreiben vom 24.08.2007, 08.10.2007 und 07.12.2007 ab und forderte jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.440,69 Euro, 1.176,91 Euro und 891,31 Euro, mithin insgesamt 4.508,91 Euro. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 07.12.2007, dass die aufgeführten Dateien gelöscht und in einen Software-Filter aufgenommen worden seien, der zukünftig dafür Sorge tragen werde, dass diese Dateien nicht wieder hochgeladen werden können. Sie gab weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab noch erstattete sie dem Kläger Abmahnkosten.

Unterlassungsklage gegen die Beklagte hat der Kläger nicht erhoben.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.332,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2008 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag für die erste und dritte Abmahnung. Der Kläger sei Urheber der Lichtbild- und Filmwerke, die Gegenstand dieser Abmahnungen seien. Die Werke seien gemäß § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Beklagte hafte für diesen Urheberrechtsverstoß als Störerin auf Unterlassung, weil sie ihr obliegende Prüfungspflichten verletzt habe. Die Höhe der Kosten sei nicht zu beanstanden. Eine Erstattung der Kosten für die zweite Abmahnung scheide hingegen aus, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen habe, welche Bilder oder Filme sich im Einzelnen hinter den aufgeführten Download-Links verbergen. Infolgedessen sei nicht feststellbar, dass er Urheber oder zumindest Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gewesen sei.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Zur Begründung macht sie geltend, das Amtsgericht habe bereits übersehen, dass gegen den Störer ein Aufwendungsersatzanspruch nicht bestehe. Allein aus diesem Grunde hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Entgegen den Aus...

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