Nachgehend
Tenor
1. Dem Beklagten wird es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, … untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs eine Computersoftware, die die Funktion hat, den Kopierschutz („Dongle”) für die von der Klägerin entwickelte Software … zu beseitigen oder zu umgehen, anzubieten oder zu vertreiben oder Exemplare der Software … so zu verändern, daß sie ohne Dongle betrieben werden können, oder so geänderte Exemplare der Software … anzubieten oder zu vertreiben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfange er die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Abnehmer.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 600.000,– vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt ein von ihr entwickeltes Computer-Programm namens …
Dieses Programm dient der Planung und Herstellung von elektrotechnischen Schalt- und Steuerungsplänen. Es umfaßt unter anderem die Erstellung von Konstruktionszeichnungen und Angeboten sowie die Abwicklung von Auftragsverwaltung in Automobilwerken, bei Maschinenbauern und in Ingenieurbüros.
… ist entweder als Compact Disc (CD) oder in Form von mehreren Disketten erhältlich. Das Programm kann sowohl gekauft als auch geleast werden.
Ferner existieren sechs verschieden umfangreiche Versionen von… Diese sind abgestuft von der umfassendsten und teuersten Variante … bis zu der eingeschränktesten und preiswertesten Variante …
Die Kunden der Klägerin benötigen in der Regel mehrere Exemplare des Programmes, da sie die Software an mehreren Arbeitsplätzen innerhalb desselben Betriebs einsetzen.
Den Lizenznehmern ist es nach Ziffer 2.1. des Lizenzvertrages für Endabnehmer nicht gestattet, die Software … zu vervielfältigen, auch nicht für den eigenen Gebrauch.
Die Software … ist durch einen sogenannten Dongle gegen die Benutzung durch Dritte geschützt.
Ein solcher Dongle ist ein steckerähnliches, streichholzschachtelgroßes Gerät, welches an eine der Schnittstellen des Computers, meistens an den Druckerausgang, gesteckt wird. Ein Dongle-Abfrageprogramm prüft in regelmäßigen Abständen vor Ausführung des jeweils nächsten Programmabschnittes, ob ein Dongle vorhanden ist.
Ist kein Dongle eingesteckt, erhalt das Abfrageprogramm keine Antwort, das Programm läuft in diesem Fall nicht, ist ein Dongle vorhanden, läuft das Programm weiter.
Das Programm kann also vom Verwender zwar nach wie vor kopiert werden. Sicherungskopien können angefertigt werden. Kopien können aber ohne einen zusätzlichen Dongle nicht … benutzt werden. Für den Betrieb jeden Exemplars von … ist ein weiterer Dongle erforderlich. Ein Lizenznehmer, der … an mehreren Arbeitsplätzen benötigt, muß also mehrere Dongle bei der Klägerin erwerben.
Die Abstufung der sechs Varianten des Programmes nach der Leistungsfähigkeit wird ebenfalls durch den Dongle bewirkt: Der Kunde erhalt, gleichgültig, welche Version er wählt, das volle Programm. Bei Erwerb einer eingeschränkten Programmvariante erhält er aber einen Dongle, der die nicht miterworbenen Programmteile absperrt.
Nach § 3.3. des Lizenzvertrages für Endabnehmer ersetzt die Klägerin den Dongle bei Verlust, soweit der Verwender durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß er den Verlust nicht verschuldet hat.
Der Beklagte, der keine Geschäftsbezichungen zur Klägerin unterhält, befaßt sieh ebenfalls mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Software.
Er warb im Septemberheft 1993 der Computerzeitschrift CHIP mit folgender Annonce:
„?Dongle-Ärger?
andere auf Antrage Rufen Sie an (07203) 92 02 00 dann ist es bald vorbei mit dem
DONGLE-ÄRGER!”
Der Beklagte hat einen Weg gefunden, die Dongle-Abfrage aus dem … Programm zu entfernen.
Er läßt sich das Programm vom Verwender zusenden und beseitigt gegen Zahlung von 2.600,– die Dongle-Abfrage.
Handelt es sich um Disketten, dann greift er dergestalt in den Disketteninhalt ein, daß die Dongleabfrage entfernt wird.
Handelt es sich um eine CD, so kopiert er diese auf Disketten, da eine CD sich nicht manipulieren läßt. Auf den so gewonnenen Disketten kann die Abfrage nun wiederum entfernt werden.
Der Beklagte sendet dann das …-Programm in versiegelter Form ohne Dongle-Abfrage an seine Auftraggeber zurück.
Er weist auf den zurückgesandten Disketten auf die strafrechtlichen ...