Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. März 1996 teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte zur Unterlassung des Anbietens und des Vertriebs einer Computersoftware verurteilt worden ist, die die Funktion hat, den Kopierschutz („Dongle”) für die von der Klägerin entwickelte Software E. zu beseitigen oder zu umgehen. Ferner wird die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte hinsichtlich der vorbezeichneten Handlungen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und soweit seine Verpflichtung zu Schadensersatz festgestellt worden ist.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt das von ihr entwickelte Softwarepaket „E.”, eine Sammlung von Computerprogrammen zur Planung und Herstellung von Schalt- und Steuerungsplänen auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Die Software ist durch einen sog. Dongle vor dem unbefugten Kopieren durch Dritte geschützt. Dabei handelt es sich um einen Hardware-Kopierschutz, der wie ein Stecker auf die parallele Schnittstelle des Computers aufgesetzt werden muß, damit mit dem Programm gearbeitet werden kann. Externe Geräte wie Drucker oder externe Platte werden mit ihrem Anschlußstecker auf den Dongle-Ausgang gesteckt. Durch den Dongle wird sichergestellt, daß die Software nicht gleichzeitig auf mehreren Maschinen arbeiten kann. Sofern der Kunde nur Teile des E.-Programmpakets erwirbt, gibt der Dongle aus dem gesamten Programm nur die jeweils gekauften Teile frei.
Zu jedem Dongle gehört eine entsprechende Abfragesoftware, die in das E. Programm eingebunden ist. Das Abfrageprogramm ist im Kern von einem dritten Unternehmen, der F. G. entwickelt worden. Das Programm sendet eine Datenfolge an die parallele Schnittstelle des Computers, die der Dongle im Erkennungsfall durch ein Antwortsignal quittiert. In den Dongle werden auch bestimmte Kennziffern eingegeben, je nach dem, ob der Kunde eine Lizenz an dem gesamten Programm oder nur an Teilen davon erworben hat. Die in das Gesamtprogramm an den einzelnen Signalstellen eingegebenen Daten entscheiden auch aufgrund der Rückmeldung durch den Dongle darüber, ob die aufzurufenden Programmteile unter die Lizenz fallen oder nicht. Für den Fall, daß es zu Störungen bei der Nutzung des Dongles kommt, sehen die Geschäftsbedingungen der Klägerin vor, daß diese solche Defekte durch Austausch der Donglekomponente beseitigt.
Der Beklagte schaltete in der Computerzeitschrift … eine Werbeanzeige, in der er unter der Überschrift „? DONGLEÄRGER ?” mit Hinweis u.a. auf „E.” ankündigte, wenn man ihn anrufe, dann sei „es bald vorbei mit dem Dongle-Ärger!”; wegen der Einzelheit der Anzeige wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Eine ähnliche Anzeige erschien in … (Anlage K 3). Auf eine telefonische Anfrage einer Mitarbeiterin der Klägerin hin erklärte der Beklagte, er könne das E.-Programm so ändern, daß sie keinen Dongle mehr benötige. Auf eine weitere Anfrage eines Zeugen Herrn Dipl.-Ing. … übersandte der Beklagte diesem nach Übersendung des Originalprogramms eine geänderte Kopie, bei der die Programmstellen mit den Dongleabfragen durch anderen Programmcode ersetzt worden waren. Dabei wies der Beklagte schriftlich darauf hin, daß der Kunde seine Pflichten aus dem Vertrag mit dem Lieferanten der Software strikt zu beachten habe (GA 120). Ferner wies der Beklagte durch entsprechende Aufkleber auf den Disketten und der Verpackung darauf hin, daß die Software nur im Rahmen der Lizenzrechte benutzt werden dürfe und jede unerlaubte Verwendung verhindert werden müsse.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Anbieten und der Vertrieb eines Dongle-Umgehungsprogramms sei im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig. Auch verletze der Beklagte das ihr, der Klägerin, als Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht wenn sie Dongle-Umgehungsprogramme entwickele oder eine mit dem Umgehungsprogramm versehene E.-Version vertreibe. Sofern der Beklagte selber das E.-Programm ändere, greife er auch in das Bearbeitungsrecht im Sinne von § 69c S. 1 Nr. 2 UrhG ein.
Die Klägerin hat beantragt,
- dem Beklagten (…) zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken ...