Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die anteilige Rückzahlung eines von ihnen entrichteten Disagios, Herausgabe gezogener Nutzungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 erklärte sich die Beklagte gegenüber den Kläger unter Bezugnahme auf die geführten Kreditgespräche bereit, diesen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der x GmbH Co. Handelsgesellschaft – sämtlich als Gesamtschuldner – zwei Kredite – wie folgt – zu gewähren:
„Kredit 3 DM 9.000.000,– (i.W.: Neun Millionen Deutsche Mark)
mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%
und zum Zinssatz von 5,75% p.a.
- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5%
und
Kredit 4: DM 1.000.000,– (i.W.: Eine Million Deutsche Mark)
mit einem laufzeitunabhängigen Disagio von 6%
und zum Zinssatz von 5,75% p.a.
- Kreditbearbeitungskosten einmalig 0,5% – BA. DM 5.000,– insges.”
Die Streichungen und der mit einer Paraphe abgezeichnete Zusatz „BA. DM 5.000 insges.” sind ebenso wie die Unterstreichung des Disagios handschriftlich.
Beide Kredite wurden von der Beklagten aus Mitteln gemäß § 17 Berlinförderungsgesetz zur Verfügung gestellt und waren zur Mitfinanzierung der Gesamtkosten von DM 21.198.000 für Baumaßnahmen am Objekt Hauptstraße 117/Feurigstraße 37 in Berlin-Schöneberg bestimmt, welches im Eigentum der Kläger steht.
Die Rückführung der Kredite sollte anhand der der Kreditzusage beigefügten Annuitätenpläne durch gleichbleibende Jahresleistungen für Zinsen und Tilgung in vierteljährlichen Teilbeträgen beginnend mit dem 31.03.1991 bis zum 31.03.2015 erfolgen, wobei am 31.03.2015 der Restkapitalbetrag zurückzuzahlen war. Die Geltung der allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten war vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
Die Standardkonditionen der Beklagten für derartige Kreditverträge lauteten damals bei annuitätischer Tilgung für diese Laufzeit 6% Zinsen bei einem Disagio von 6%. Die Mittel wurden durch die Rechtsvorgängerin der Investitionsbank Berlin, der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin, refinanziert. Die Investitionsbank Berlin beschaffte sich als Kapitalsammelstelle diese Mittel ihrerseits von privaten Darlehensgebern, die für die Darlehensgewährung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen konnten.
Am 31.10.2003 zahlten die Kläger das Darlehen einvernehmlich vorzeitig zurück, ohne dass sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten hatten.
Die Kläger berechnen den nach ihrer Auffassung nicht verbrauchten Disagioanteil mit insgesamt EUR 124.211,25. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.
Sie sind im wesentlichen der Auffassung, das Disagio sei anteilig zurückzuzahlen, da es nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Zinsbestandteil anzusehen sei. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios sei unwirksam, da es sich hierbei um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handele. Dabei habe die Beklagte die Klausel zum Zwecke der Täuschung der Kläger derart undurchschaubar und versteckt dargestellt, dass die Kläger keine Chance gehabt hätten, den Unterschied zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig zu erkennen. Die die öffentlich geförderten Kredite begünstigende Rechtsprechung sei nicht anwendbar. Hierzu behaupten sie, die Beklagte sei bei der Gestaltung der Konditionen gegenüber ihren Endabnehmern frei gewesen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger EUR 124.211,25 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2003 zu zahlen,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie EUR 13.508,39 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist und noch zukünftig bis zur Zahlung entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte räumt ein, einen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Zinskonditionen gehabt zu haben. Sie sei aber in die Absprachen mit der WBK eingebunden gewesen und habe sich nicht zulasten der Förderkonditionen bereichern dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
1. Die Beklagte ist nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB verpflichtet, den Klägern das unverbrauchte Disagio zurückzuzahlen. Denn die Parteien haben in dem Kreditvertrag eine Rückzahlung des Disagios ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Disagios ist auch nicht nach §§ 305c, 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf den Streitfall ist nach Art. 229 § 5 Satz 1 und Satz 2 EGBGB neues Re...