Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen seines im Jahr 1996 erfolgten Beitritts zu einer Fondsgesellschaft (im Folgenden: MF 38) in Anspruch, die mit der steuerlichen Förderung durch Sonderabschreibungen ein gemischt genutztes Objekt in Magdeburg errichtet hat und vermietet.
Im November 1996 kam es zu einem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten, XXX, bezüglich einer Kapitalanlage. Daraufhin zeichnete der Kläger am 20.11.1996 Anteile am MF 38 in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 5% Agio. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Zeichnungsschein (Anlage K1) verwiesen.
Der Kläger erhielt jährlich die Rechenschaftsberichte der Geschäftsführung zu dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr. In dem Rechenschaftsbericht des Geschäftsjahres 2003 (vorgelegt als Anlage B4) wurde der Kläger darüber informiert, dass die in dem Prospekt prognostizierten Ausschüttungen nicht erreicht werden.
Der Kläger behauptet, er sei über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden. Das Emissionsprospekt sei ihm erst zusammen mit den Zeichnungsunterlagen übergeben worden. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm die Anlage als sicher angepriesen. Auf Provisionen oder sonstige Zuwendungen, welche die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligungen erhalte, habe sie nicht hingewiesen. Auch aus dem Prospekt gehe nicht hervor, wie sich der Anteil in Höhe von 4.693.000,00 DM auf die Bereiche Vermittlung des Eigenkapitals, Werbe- und Prospektkosten verteile.
Des Weiteren sei es ihm - dem Kläger - vornehmlich auf eine sichere Anlage mit guten Renditen angekommen, seine Risikobereitschaft sei nur begrenzt gewesen, in keinem Fall habe er einen Totalverlust hinnehmen wollen. Die Steuervorteile seien lediglich eine positive Begleiterscheinung gewesen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.896,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Beteiligung an der Medico-Fonds Nr. 38 XXX mit einem Nominalkapital in Höhe von 50.000,00 DM;
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme der Beteiligung an der Medico Fonds Nr. 38 XXX seit dem 08.03.2011 in Verzug befindet;
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von 1.176,91 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiterin, XXX habe dem Kläger den Fond anhand des Fondsprospektes vorgestellt. Sie habe ihm erläutert, dass sich mit der Anlage langfristige Ausschüttungen sowie steuerliche Vorteile generieren ließen und darauf hingewiesen, dass eine anders als prognostiziert verlaufende Entwicklung des Fonds Einfluss auf die Höhe der Ausschüttungen habe. Ferner habe XXX dem Kläger erklärt, dass dieser sich mit einer bestimmten Einlage als Kommanditist an dem MF 38 beteilige und damit ein unternehmerisches Risiko eingehe. In diesem Zusammenhang habe Frau Bachmann auch die mit der Kommanditistenstellung einhergehenden Risiken insbesondere das Totalverlustrisiko besprochen und auf die nicht gegebene Fungibilität hingewiesen. Dem Kläger sei es gerade auf die Steuervorteile, welche sich mit dem Fonds generieren ließen, angekommen, da er beabsichtigt habe, sich ab dem 01.12.1996 an einer Gemeinschaftspraxis zu beteiligen, aus welcher er hohe Gewinne erwartet habe.
XXX habe dem Kläger das Emissionsprospekt des MF 38 zum Selbststudium im Anschluss an das Beratungsgespräch mit dem Zeichnungsschein und damit vor der Zeichnung des Zertifikats ausgehändigt worden. Der Kläger habe den Zeichnungsschein erst nach einer selbstgewählten Bedenkzeit per Post an sie, die Beklagte, zurückgeschickt.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse sich jedenfalls entstandene Steuervorteile anrechnen lassen.
Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2004 spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Der Kläger habe jährlich die Rechenschaftsberichte erhalten, so dass er bereits im März 2004 aus dem Bericht für das Jahr 2003 habe feststellen können, dass seit dem Jahr 1999 die tatsächlich erreichten Ausschüttungen von den Prognosen negativ abwichen. Im Jahre 2003 habe der Wert bei 0,12% gelegen, prognostiziert worden seien 5,25% (Anlage B4).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ...