Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.5.2009 auf der A-straße in B gegen 14:00 Uhr ereignete.
Die Klägerin ist Halterin eines PKW Opel Astra Twintop mit dem amtlichen Kennzeichen C. Die Beklagte zu 1.) ist Halterin eines PKW Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen D , der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist.
Am Unfalltag parkte die Klägerin ihr Fahrzeug vor dem Haus A-straße in B auf dem Seitenstreifen. Als die Beklagte zu 1.) die A-straße Richtung E Straße befuhr und das Fahrzeug der Klägerin passierte, kam es zur Kollision zwischen der rechten Fahrzeugseite des Fahrzeuges der Beklagten zu 1.) und der geöffneten Fahrertür des Fahrzeuges der Klägerin.
Die Klägerin geht von einer alleinigen Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten zu 1.) aus und beansprucht die Erstattung des vermeintlich in Folge des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens abzüglich einer von der Beklagten zu 2.) erbrachten Zahlung in Höhe von 1.566,35 €. Wegen der Zusammensetzung der Forderung wird auf Seite 6 f. der Klageschrift (Bl. 6 f. GA) Bezug genommen.
Sie behauptet, sie habe die Fahrertür etwa bis zur Hälfte geöffnet und dann ihrer Mutter, der Zeugin E, beim Aussteigen geholfen. Die Fahrertür sei bereits zu einem Zeitpunkt geöffnet gewesen, als das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) noch nicht in Sicht gewesen sei. Sie trägt vor, die Beklagte zu 1.) sei mit einem zu geringen Seitenabstand von ca. 35 cm an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren. Überdies habe die Beklagte zu 1.) die am Unfallort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen an sie, die Klägerin, 14.097,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe plötzlich und für die Beklagte zu 1.) vollkommen unerwartet die Fahrertür geöffnet, als die diese das klägerische Fahrzeug fast erreicht gehabt habe. Der Unfall sei für die Beklagte zu 1.) nicht vermeidbar gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E, persönliche Anhörung der Beklagten zu 1.) sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens und mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.9.2010 sowie das Gutachten des Sachverständigen F vom 21.1.2011 und das Sitzungsprotokoll vom 21.9.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG zu.
1.)
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 1.) für die Schäden am Fahrzeug der Klägerin folgt grundsätzlich aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.
Ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht, weil mit diesem Merkmal nur solche Risiken ausgeschlossen werden, die mit dem Betrieb des KfZ nichts zu tun haben und diesem daher nicht zugerechnet werden können. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 32).
2.)
Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Klägerin und Beklagten zu 1.) im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG führt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer Alleinhaftung der Klägerin, weil diese in gravierender Weise gegen die aus § 14 StVO folgenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Ein Verstoß der Beklagten zu 1.) gegen ihre obliegenden Sorgfaltspflichten ist demgegenüber nicht festzustellen.
Wer die linke Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam spaltweise öffnen. Dabei ist ein spaltweises Öffnen nur dann anzunehmen, wenn die Türöffnung bis etwa 10 cm geöffnet wird. Weiter darf die Tür nur dann geöffnet werden, wenn mit Sicherheit niemand kommt (vgl. KG, DAR 2006, 149, Urteil vom 24.11.2005, Aktenzeichen: 12 U 151/04, eingestellt in [...], dort Rdnr. 10).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihre Wagentür mit einem Öffnungswinkel von 52 ° geöffnet hatte. Dies hat der Sachverständige F, von dessen Sachku...