Tenor

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.497,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    • -

      aus 27.330,00 € in der Zeit vom 31.08.2010 bis 10.03.2011

    • -

      aus 20.497,50 seit dem 11.03.2011 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 50.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

  • 3.

    Die Verurteilung gemäß Ziffer 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der von der Klägerin am 21.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 50.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

  • 5.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 6.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 24 %, der Beklagten zu 76 % auferlegt.

  • 7.

    Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1991 Kundin bei der Beklagten. Sie zeichnete am 22.11.2001 nach telefonischer Beratung durch den Berater B einen Anteil an der C zu einem Nennwert von 50.000,00 €, wobei ein Eigenanteil in Höhe von 27.330,00 € und ein fremdfinanzierter Anteil in Höhe von 22.670,00 €, verzinslich zu einem Zinssatz von 4,78 % aufzubringen war. Die Klägerin beteiligte sich über eine Treuhandkommanditistin an der oben genannten Anlage. Der Eigenanteil wurde von ihr durch Überweisung von einem Konto bei der Beklagten auf ein eingerichtetes Treuhandkonto bei der D aufgebracht.

Im Anlageprospekt ist auf Seite 36 ausgeführt:

... "E hat mit der F (im Folgenden G ) einen Vertrag über die Vermittlung des Eigenkapitals in Höhe von 141.399.49,00 € abgeschlossen. Für die Vermittlungsleistung erhält die G eine Vermittlungsprovision.

Diese Vermittlungsprovision vergütet folgende Leistung:

Die Organisation und Abwicklung der Vermittlung und die Einwerbung des Eigenkapitals der Investoren inkl. aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. ..."

Für den Weiteren Inhalt wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 1 (Seite 36 f des Prospektes) Bezug genommen.

Eine Aufklärung über an die Beklagte gezahlte Vermittlungsprovisionen erfolgte durch den Berater B nicht.

Die im Zusammenhang mit der Zeichnung ergangenen Steuerbescheide, in welchen ein steuerlicher Verlust zugunsten der Klägerin berücksichtigt wurde, sind noch nicht bestandskräftig.

Mit außergerichtlichem Schreiben setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 30.08.2010 zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie sei eine konservative Anlegerin, die ihr Geld mit möglichst hoher Wertsicherung und ohne Risiko habe anlegen wollen. Dies sei dem Berater der Beklagten auch bekannt gewesen. Vor Zeichnung der Anlage habe sie lediglich den Flyer/Kurzprospekt erhalten, nicht jedoch den Langprospekt, welcher erst nach Zeichnung der Anlage zugesandt worden sei.

Sie hätte im Falle der Aufklärung über die Innenprovisionen nicht die streitgegenständliche Anlage, sondern festverzinsliche Anlagen mit einer Rendite von mindestens 4 % erworben.

Die Klägerin ist der Ansicht bereits der Anlageprospekt sei hinsichtlich der Angaben zum "Sicherheitskonzept" fehlerhaft. Auch die Darstellung zu den steuerlichen Risiken sei unzureichend erfolgt. Jedenfalls habe die Beklagte jedoch ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt. Steuervorteile seien mit Blick auf die noch nicht bestandskräftigen Bescheide nicht anzurechnen.

Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in Höhe von 6.832,50 € mit Eingang vom 10.03.2011 (K8). Die am 29.12.2011 bei Gericht eingegangene Klageschrift wurde der Beklagten unter dem 15.03.2012 zugestellt.

Die Klägerin hat ursprünglich zu Ziffer 1) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 27.330,00 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 15.11.2001 bis zum 30.08.2010 und ab dem 30.08.2010 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Sie erklärt insoweit den Rechtsstreit nunmehr in Höhe von 6.832,50 € für erledigt und beantragt,

  • 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an...

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