Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.339,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 20.000 € resultieren und ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären.

  • 3.

    Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 20.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  • 4.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 20.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

  • 5.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 962,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

  • 6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 7.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 32% und die Beklagte zu 68%.

  • 8.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung.

Die Klägerin wurde durch den Berater der Beklagten Herrn B im November 2002 hinsichtlich der Beteiligung an der Fondsgesellschaft A (im Folgenden: C ) informiert. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt keine Kundin der Beklagten.

Die Klägerin zeichnete die Beteiligung an der C am 13.11.2002 in Höhe eines Anteils von 20.000 € (Anlage K2 im Anlagenband). Die eigenfinanzierte Einlage betrug 11.852,66 €. Das neben dem Eigenkapital erforderliche Fremdkapital von 8.147,34 € wurde zu einem Zinssatz von 5,07% p.a. durch die D im Wege einer Begebung einer Namensschuldverschreibung finanziert.

Der Prospekt der C enthält auf Seite 34 folgende Angaben zum Eigenkapitalvermittlungsvertrag (Anlage K1 im Anlagenband):

"Die E hat mit der F

einen Vertrag über die Vermittlung des Eigenkapitals in Höhe von EUR

246.799.949,00 abgeschlossen. Für die Vermittlungsleistung erhält die G

eine Vermittlungsprovision.

Diese Provision vergütet folgende Leistungen:

Die Organisation und Abwicklung der Vermittlung und der Einwerbung des Kapitals

der Investoren sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Vergütung

beträgt EUR 21.939.269,48 inkl. MwSt und ist spätestens am 28.12.2002 zur Zahlung

fällig. Der Vergütungsanspruch tritt jeweils anteilig ein, wenn sämtliche rechtsverbind-

lich unterzeichneten Beteiligungsunterlagen vorliegen, die Widerrufsfrist abgelaufen

und die Kommanditeinlage auf dem Konto der E bzw. des

Treuhänders eingegangen ist. Der Betrag ist in der laufenden Prognoserechnung

unter der Position "Eigenkapitalvermittlungsgebühr" erfasst."

Der Berater der Beklagten klärte die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung weder über die Vereinnahmung von Provisionen, noch über deren Höhe auf. Die steuerlichen Feststellungsbescheide auf Fondsebene wurden nachträglich geändert und damit die steuerlichen Verluste im Investitionsjahr nicht anerkannt.

Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 bis 2009 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.512,73 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.12.2010 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.12.2010 außergerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen aufgefordert (Anlage K1a im Anlagenband). Mit der Klageschrift bietet die Klägerin Zug um Zug gegen Erfüllung der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der C im Nennwert von 20.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an.

Die Klägerin behauptet, sie sei eine konservative Anlegerin, was dem Berater der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe gegenüber dem Berater deutlich gemacht, dass sie zwecks Vermögensbildung eine sichere Anlageform suche. Der Berater habe die Klägerin im Rahmen der Beratung auf einen Flyer verwiesen. Nach der Zeichnung habe die Beklagte der Klägerin den vollständigen Emissionsprospekt übersandt. Sie habe den Eigenkapitalbetrag eingezahlt.

Sie ist der Ansicht, sie sei von der Beklagten nicht ordnu...

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