Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen 3 StR 525/12)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.392,24 € nebst Zinsen auf einen Betrag in Höhe

  • -

    von 95.392,24 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012

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    von 4.473,80 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 18.05.1999 bis zum 09.01.2012

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    von 4.473,80 € in Höhe von 4 Prozent seit dem 01.12.2000 bis zum 09.01.2012

sowie an die Klägerin 140.472,78 € nebst Zinsen

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    in Höhe von 4 Prozent auf 253,51 € seit dem 01.06.1999 bis zum 09.01.2012,

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    in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 7.605,46 € seit dem 01.06.2000, 01.06.2001, 01.06.2002, 01.06.2003 und 01.06.2004 bis jeweils zum 09.01.2012,

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    in Höhe von 4 Prozent auf 822,01 € seit dem 01.07.2004 bis jeweils zum 09.01.2012,

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    in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.102,01 € seit dem 01.08.2004, 01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004, 01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005, 01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005, 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006 und 01.07.2006 bis jeweils zum 09.01.2012,

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    in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.180,82 € seit dem 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009 bis jeweils zum 09.01.2012,

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    in Höhe von 4 Prozent auf jeweils 1.117,64 € seit dem 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010, 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2001, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 bis jeweils zum 09.01.2012

und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 140.472,78 € seit dem 09.01.2012

Zug um Zug gegen Mitwirkung an der Übertragung der Beteiligung an der X mit der Kommanditisten-Nr. 130/2/53 im Nennwert von 357.356,16 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem X (X) zur Konto-Nr.: 1017607/21 keinerlei Forderungen mehr gegen die Klägerin herleiten kann, insbesondere nicht auf Tilgungsleistungen, Kostentragung und Zinszahlungen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer etwaigen Nachhaftungsverpflichtung im Sinne von 172 Abs. 4 HGB sowie von jeder anderen Zahlungsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der X freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz aus einem Kapitalanlageberatungsvertrag.

Am 20.04.1999 zeichnete die Klägerin Anteile im Nennwert von 700.000,00 DM an der X. Die Klägerin hatte sich in der Vergangenheit bereits an verschiedenen Immobilienfonds beteiligt, so an den X-Fonds Nr. 76, 124 und 128. Die Einlage an dem X-Fonds Nr. 130 wurde je zur Hälfte mit eigenen Mitteln und einem Darlehen der Beklagten in Höhe von 350.000,00 DM finanziert. Ziel des Fonds war der Erwerb, die Bebauung und anschließende Vermietung eines Grundstücks in Frankfurt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittserklärung vom 20.04.1999, vorgelegt als Anlage RHA1, und den als Anlage RHA7 vorgelegten Beteiligungsprospekt für den X verwiesen. Das Grundstück wurde für die Dauer von 10 Jahren nach Erwerb und Bebauung an die Deutsche Börse AG vermietet.

Der Zeichnung der Beteiligung an dem X vorausgegangen war ein Beratungsgespräch Anfang 1999, an dem die Klägerin und der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Herr X, teilnahmen. Herr X hatte die Klägerin bereits in der Vergangenheit betreut und bei der Zeichnung der Anteile an den X beraten.

Mitte August 2008 teilte die Deutsche Börse AG mit, dass sie das Mietvertragsverhältnis nicht verlängern wolle.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.05.2011, 07.06.2011 und 28.06.2011 forderte die Klägerin die Beklagte jeweils unter Fristsetzung vergeblich auf, sie über den Erhalt von Kick Backs, Rückvergütungen bzw. als Innenprovision bezeichnete Zahlungen zu unterreichten, welche auf den Beitrittsvorgang zurückgingen.

Die Klägerin behauptet, das Verkaufsprospekt sei ihr erst nach dem Beratungsgespräch in einem zweiten Termin, welcher allein der Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu dem X gedient habe, zur Verfügung gestellt worden. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, dies...

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