Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 460.000,– DM vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Sicherheit auch in Form selbstschuldnerischer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West) ansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Beton- und Monierbau AG (BuM), über das am 1. Juni 1979 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Die beklagte Landesbank besaß in nennenswertem Umfange seit 1972 BuM-Aktien. In einem von der Beklagten auf die Dauer von 20 Jahren abgeschlossenen Konsortialvertrag vom 24. August/4. September 1972 mit dem damals ca. 50 % der BuM-Aktien haltenden Hauptaktionär, der Firma Rütgers-Werke AG (Rütgers) verpflichteten sich die Beklagte und Rütgers, die in der Hauptversammlung von BuM anstehenden Fragen jeweils vorher miteinander zu erörtern und Übereinstimmung anzustreben. Sie erklärten, ihren Einfluß dahin auszuüben, daß BuM ihre Bankgeschäfte vornehmlich über die Beklagte abwickelt. Weiter heißt es in dem Konsortialvertrag dann:

Die Beklagte „wird sich nach besten Kräften bemühen, die Finanzierung von BuM und ihres Geschäftes sicherzustellen.”

So wurde die Beklagte, die seit 1970 einen Vertreter in den Aufsichtsrat von BuM und zwar seit 1973 als stellvertretenden Vorsitzenden desselben entsandte, hauptsächlicher Kreditgeber von BuM.

Die wirtschaftliche Situation von BuM verschlechterte sich ausweislich der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen seit 1974. Die Deutsche Treuhand-Gesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main (DTG), wies bei der Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1974 und 31. Dezember 1975 auf bestimmte Risiken und darauf hin, daß nahezu sämtliche stillen Reserven überwiegend verbraucht seien. In dem Bericht der DTG über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1976, der Betriebsverluste von mehr als 80.000.000,– DM seit 1974 hervorhebt, heißt es dann:

Der durch diese besorgniserregenden Verluste entstandene Liquiditätsentzug konnte bisher vor allem durch in Zusammenhang mit dem gestiegenen Auftragsbestand erhaltene Anzahlungen und Abschlagszahlungen kompensiert werden.

Inwieweit die Gesellschaft in der Lage ist, dieser außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen Situation zu begegnen, hängt entscheidend von den Ergebnissen der Auslandsaufträge ab, da sich eine Verbesserung des Inlandsmarktes noch nicht abzeichnet. Zu einer ertrags- und liquiditätsmäßigen Konsolidierung kann es bei BuM nur dann kommen, wenn aus der Abrechnung von Auslandsaufträgen, vor allem der Großaufträge Saudi-Arabien, ausreichende finanzielle Umsatzüberschüsse (cash flow in Form von Gewinnen und verdienten Abschreibungen) entstehen. Der Auftragsbestand aus dem Ausland betrug Ende Mai 1977 DM 1,8 Milliarden (i.V. DM 1,5 Milliarden).

Bilanziell muß 1977 noch mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten gerechnet werden, da die Großaufträge für den Bau von drei Sport Zentren in Saudi-Arabien von DM 724,0 Mio. erst in 1978 und 1979 abgerechnet werden können.

Nach § 166 Abs. 2 AktG hat der Abschlußprüfer zu berichten, wenn er bei Wahrung seiner Aufgaben Tatsachen feststellt, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können. In Ausübung dieser Redepflicht haben wir den Herrn Aufsichtsratsvorsitzenden über die oben aufgezeigte wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Gesellschaft bereits am 3. Mai und am 4. Juli 1977 mündlich unterrichtet, wobei ausdrücklich auf die Probleme der Bilanzierung im einzelnen hingewiesen wurde.

Ende Juni 1977 verkauften Rütgers und die Beklagte Teile ihres BuM-Aktienbesitzes an die Firma OGEM Holding B.V. (OGEM), so daß diese mit etwa 44 % Hauptaktionär von BuM wurde. Nachdem OGEM von dem soeben zitierten Inhalt des etwa seit dem 21. Juni 1977 vorliegenden Prüfungsberichts der DTG per 31. Dezember 1976 erfahren hatte, kam es am 24. August 1977 zwischen OGEM und Rütgers zu einer Vereinbarung, worin der Kaufpreis der von Rütgers verkauften BuM-Aktien von 37,9 Mio. DM auf 27,8 Mio. DM vermindert und eine weitere Herabsetzung auf 5,5 Mio. DM bzw. 11,0 Mio. DM vorgesehen wurde, falls BuM im Jahre 1977 bzw. 1978 in Konkurs fallen sollte.

BuM, die sich gegenüber zahlreichen Kreditinstituten mit einer sogenannten Negativerklärung verpflichtet hatte, ihr Vermögen nicht durch Veräußerung oder Belastung (mit Ausnahme von Grundpfandrechten für Hypothekenkredite) oder durch Bestellung sonstiger Sicherheiten am Dritte zu Ungunsten eines oder mehrerer einzelner Kreditgeber zu verändern, ging ab Ende Mai 1977 und insbesondere im 4. Quartal 1977 dazu über, den ihr von der Beklagten neben anderen Mitteln eingeräumten Kontokorrentkredit von 20 Mio. DM zu überschreiten. Die Inanspruchnahme der Beklagten schwankte dabei zwischen ca. 21 Mio. DM und dem am 21. Dezember 1977 erreichten Höchststand von etwa 87 Mio. DM. Mit diesen Überziehung...

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