Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, die sich mit der Erstellung von Balkonen befasst, schloss bei der Beklagten eine Montageversicherung ab. Über diese verhält sich zunächst der als Anlage K 1 vorgelegte Versicherungsschein, welcher die Allgemeinen Montage-Versicherungs-Bedingungen (AMoB) in der Fassung Januar 1995 (Anlage B4, Bl, 58 GA) sowie besondere Bedingungen (Bl. 70 GA) in Bezug nimmt. Nach § 2 Ziffer 1 AMoB leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten.
Die Klägerin erbrachte Montageleistungen am Objekt A in einem Umfang von 131.495,00 € gemäß Auftrag vom 4. Februar 2010 in Verbindung mit dem Verhandlungsprotokoll über die Vergabe von Leistungen vom 3. Februar 2010 zuzüglich einer Auftragserweiterung vom 16. Februar 2010 über 2.023,00 €. Die Gesamtauftragssumme betrug 133.518,00 € brutto. Das Bauvorhaben betraf hauptsächlich die Erstellung von 24 Fertigbalkonen aus Aluminium als Loggiaerweiterung.
Die Klägerin behauptet:
Die Fertigbalkone aus Aluminium seien aus vorgefertigten Teilen bei ihr in der Produktionsstätte vormontiert und am tatsächlichen Leistungsort endmontiert worden. Bei der Montage der Fertigbalkone sei beim Anbringen der Hülsen zu viel Wärme eingesetzt worden, so dass es beim Erkalten zu einer Schiefstellung der Hülsen gekommen sei. Durch die Schiefstellung der Hülsen sei es zu einer Schiefstellung der Balkontürme gekommen, somit zum fehlenden statischen Nachweis der Standsicherheit der Balkonanlage sowie zu einem optischen Mangel.
Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Gesamtmontage versichert sei.
Hinsichtlich der Berechnung der geltend gemachten Erstattung wird auf Bl. 4 ff der Klage verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.129,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen insbesondere, dass bei Vormontage der Fertigbalkonteile beim Verschweißen der Hülsen zu viel Wärme eingesetzt worden, so dass es beim Erkalten zu einer Schiefstellung gekommen sei. Sie vertritt die Rechtsmeinung, dass es sich ohnehin nur um einen nicht versicherten Mangel handele. Sie bestreitet, dass es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt habe. Überdies sei der behauptete Schaden nicht am Versicherungsort eingetreten. Die Beklagte bestreitet den Anspruch auch der Höhe nach.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Vorliegen eines unvorhergesehen und plötzlich eingetretenen Schadens (§ 2 Ziffer 1 AMoB) lässt sich nicht feststellen. Ein Sachschaden nach § 2 Ziffer 1 AMoB ist zu verneinen - dies gilt allgemein für technische Versicherungen -, wenn ein Mangel der Bauleistung unmittelbar anhaftet, d.h., integraler Bestandteil der Leistung schon in ihrer Entstehung ist. Es ist allerdings nicht auf die gesamte Bauleistung abzustellen, wenn diese mangelhaft ist, weil ein Mangel an einer Teilleistung nicht behoben worden ist, sondern auf die Teilleistungen selbst. Führt der Mangel der Teilleistung vor der Abnahme zu einer unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung, so wird der hierdurch entstandene Sachschaden unter Abzug der Kosten ersetzt, die zur Behebung des Mangels selbst erforderlich waren (OLG Hamm, VersR 1988, 731). Das Vorliegen einer Teilleistung bestimmt sich danach, ob aus technischer Sicht ein in sich abgeschlossener Abschnitt der Gesamtleistung vorliegt (BGH, VersR 1979, 856).
Der in Anlage K7 abgebildete Rahmen mit Hülsen stellt eine in sich abgeschlossene Teilleistung dar. Diese war mangelhaft, da nach Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin die Hülsen falsch ausgerichtet waren. Der im Verhandlungstermin und auch im Schriftsatz vom 7. Juni 2011 (Bl. 228 GA) verlautbarten Ansicht der Klägerin, der Rahmen ohne Hülsen stelle eine abgeschlossene Teilleistung dar, welche durch das Anbringen der Hülsen beschädigt worden sei, kann die Kammer nicht folgen. Zum einen gehören die Hülsen nach Anlage K7 zu dem Rahmen, der ohne die Hülsen keine weitere Verwendung finden kann. Zum anderen handelt es sich bei dem Rahmen mit den Hülsen um ein einheitliches Montageobjekt, welches nach Verbringen auf die Baustelle dort mit anderen Objekten - Stützen - verbunden werden sollte.
Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber auch nicht, dass die in Anlage K7 abgebildeten Rahmen durch Verbindung mit anderen Teilen an diesen als fertigen Teilleistungen Schäden verursacht hätten. Die Klägerin legt eine nach ihrer Ansicht vorliegende Beschädigung der Rahmen durch das falsche Anschweißen der Hül...