Entscheidungsstichwort (Thema)
Montageversicherung: Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
Leitsatz (amtlich)
Zu einer Klausel in der Montageversicherung, wonach keine Entschädigung erfolgt für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen.
Insbesondere auch zu der Frage, ob eine - von der mangelhaften Leistung zu trennende - selbständige Teilleistung vorlag; hier verneint.
(Bolzen in Lager eines Brücken-Waagebalkens.)
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 174/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 118.700,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Versicherungsnehmerin einer Montageversicherung Ansprüche gegen den beklagten Versicherer im Zusammenhang mit Montagearbeiten an einem Brückenbauvorhaben in L geltend. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte Kosten zu erstatten hat, die einer Tochtergesellschaft der Klägerin dadurch entstanden sein sollen, dass ein von ihr gelieferter und eingesetzter Bolzen zerstörend aus einem Lager herausgefräst werden musste, nachdem mit ihm zuvor eine vom Auftrag dieser Tochtergesellschaft umfasste ordnungsgemäße Verbindung des Bolzenkörpers mit dem Lager nicht erreicht werden konnte.
Die Klägerin unterhält seit 2017 als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von Versicherern, zu denen als führender Versicherer die mit 70% beteiligte Beklagte gehört, eine Montageversicherung, im Rahmen derer unter anderem eine Tochtergesellschaft der Klägerin (im Folgenden: Versicherte) mitversichert ist. Dem unter Vermittlung einer Versicherungsmaklerin zustande gekommenen Vertrag liegen unter anderem Allgemeine Montagversicherungs-Bedingungen (AMoB 2008) sowie Klauseln (TK AMoB 2008) und Besondere Vereinbarungen zugrunde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz - im Folgenden eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II -) Bezug genommen.
Die Versicherte hatte den Auftrag erhalten, Komponenten für eine Klappbrücke in C/L zu liefern und zu montieren, unter anderem einen als Festlager für den so genannten Waagebalken dienenden Bolzen. Der Waagebalken dient der Aufnahme des Gewichtes der Klappbrücke und verfügt über zwei Bolzen, die je auf einem Pylonen das bewegliche Verbindungsglied herstellen. Einer dieser Bolzen, über den sich die Hauptlast mittels Gelenklagern rotierend bewegen kann, dient als Festlager. Der zweite Bolzen kann über ein größeres Lagerspiel minimale Längsbewegungen aufnehmen und dient als Loslager. Um den als Festlager dienenden Bolzen in das Lager in dem Waagebalken einsetzen zu können, muss für den Montagezustand der Querschnitt des Bolzens verringert werden, indem er für eine gewisse Zeit heruntergekühlt wird, ehe er sich - in das Festlager eingebracht - wieder auf seine Normalgröße ausdehnt und so die erforderliche Verbindung bewirkt.
Bei der Montage des Bolzens durch die Versicherte im Jahre 2019 kam es aufgrund von Verzögerungen zu einer zeitlichen Verschiebung des Montagevorganges, infolge dessen sich der Bolzen bereits während des Vorgangs des Einsetzens erwärmte und ausdehnte. Er blieb nach etwa der Hälfte der Eindringtiefe im Festlager des Waagebalkens stecken. Die mit der Umgebungstemperatur verbundene weitere Ausdehnung führte dazu, dass der Bolzen endgültig feststeckte und mit mechanischen Mitteln weder weiter in das Lager getrieben noch aus diesem herausgezogen oder gepresst werden konnte. Er wurde letztlich zerstörend herausgefräst und ein neu beschaffter Bolzen in das Festlager eingebracht.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin erstinstanzlich die der Versicherten in diesem Zusammenhang nach ihrer Behauptung entstandenen Kosten, die sie insgesamt mit 179.572,66 EUR beziffert hat, ersetzt verlangt, nachdem die Beklagte vorgerichtlich ihre Eintrittspflicht in Abrede gestellt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (eGA-I Bl. 5 ff. Entscheidungsheft) Bezug genommen.
Mit dieser hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall sei nicht eingetreten, da ausschließlich ein Fehlverhalten der Versicherten in Rede stehe, welches jedenfalls nach A. § 2 Nr. 4 Buchst. a) AMoB 2008 zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führe. Gegenstand der von der Klägerin begehrten Deckung sei die mangelhaft hergestellte Pressverbindung des Bolzens mit dem Fest...