Tenor
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 14.095,80 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 7/8 und der Klägerin 1/8 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 18.000,-- €. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Streitwert bis zum 19.07.2010: 32.220,-- €
Klagantrag zu 1. (Teilurteil): 10.000,-- €
Klagantrag zu 2.: 1.820,-- €
Klagantrag zu 3.: 20.400,-- €
Streitwert ab dem 20.07.2010: 36.672,60 €
Hilfsweise Aufrechnung mit Abmahnkosten: 651,80 €
Hilfsweise Aufrechnung mit SchadenersatzA: 3.045,-- €
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Yoga-Zubehör wie z.B. Yoga-Matten über das Internet. Die Klägerin vertreibt ihre Produkte über die Internet-Seite www.A.com, der Beklagte vertreibt seine Produkte sowohl über die Internet-Seite www.B.de als auch über Plattformen eBay und Amazon.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Wettbewerbsverstoßes sowohl auf der Seite www.B.de als auch auf den Plattformen Amazon-Shop und eBay, die der Beklagte benutzte, ab. Zusätzlich warb der Beklagte auf dem Preissuchportal "Preisroboter" mit niedrigeren Preisen als auf der Seite seiner Online-Shops.
Der Beklagte gab am 29.03.2010 eine Unterlassungserklärung ab, zu deren Inhalt auf Anlage K 7 zur Klagschrift verwiesen wird.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe den Beklagten zu recht wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt, so dass sie von ihm die Abmahnkosten ersetzt verlangen könne. Zudem habe der Beklagte gegen den zwischen ihnen geschlossenen Unterlassungsvertrag verstoßen, so dass sie in vier Fällen Vertragsstrafen verlangen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über Preissuchmaschinen, insbesondere wie geschehen über die Preissuchmachine Preisroboter, mit Preisen zu werben bzw. Preise in den Preissuchmaschinen anzugeben und/oder angeben zu lassen, die unterhalb denjenigen für den jeweiligen identischen Artikel liegen, die auf den von den Preissuchmaschinen direkt verlinkten Online-Shops des Beklagten, insbesondere www.B.de angegeben sind.
Diesen Antrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2010 anerkannt. Insoweit hat das Landgericht Düsseldorf (34 O 76/10) am 29.09.2010 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen,
2.
an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.820,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen,
3.
an sie 20.400,-- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, ein Vertragsstrafenanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil er die streitgegenständlichen AGB zur "Warenrücksendung" nicht mehr verwende. Vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung habe er diese Klauseln aus seinem Online-Shop www.B.de herausgenommen. Die Klägerin habe sie entweder noch bei www.B.de/warenrücksendung.php oder im cache ihres eigenen Computers abrufen können. Jedenfalls sei eine Vertragsstrafe von 5.100,-- € überhöht. Er vertritt die Auffassung, dass die von ihm verwendeten Klauseln auf der Seite www.B.de und bei Amazon und eBay nicht wettbewerbswidrig gewesen seien.
Der Beklagte rechnet hilfsweise mit Forderungen aus Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € und 755,80 € und mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.045,-- € auf. Er behauptet, die Klägerin habe Bildmaterial, an dem nur er Rechte habe, weil er sie durch einen Fotographen habe machen lassen, ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite verwendet.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte Rechte an diesen Bildern habe, weil es sich nach Information durch die Firma C aus den Niederlanden um deren Bilder handele. Im übrigen handele es sich bei den bloßen Produktdarstellungen nicht um Lichtbildwerke, sondern um leistungsschutzrechtlich geschützte Lichtbilder. Die Kosten der Abmahnung vom 26.02.2010 seien nicht berechtigt, weil die Abmahnung nur auf Kennzeichenrecht und auf Wettbewerbsrecht gestützt worden sei und deshalb Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht gerechtfertigt seien. Im übrigen sei zu ihren Produkten nicht behauptet worden, sie seien mit dem Woolmark-Siegel gekennzeichnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend...