Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    • 1.

      es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

      a)

      Ösen zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer Trägerbahn, mit einem scheibenlosen Ösenteil, der aus einem auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegen-den Teller, aus einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals und aus einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und Hals besteht, wobei das freie Endstück des Halses mit Vorsprüngen versehen ist, und mit einer auf der Rückseite der Trägerbahn sich abstützenden Bördelung des Halses des Ösenteils,

      in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen,

      bei denen die Halsvorsprünge in axialer Richtung verlaufen, die vollzogene Umbördelung des Halses sich über mehr als ein geschlossenes Ringprofil erstreckt, weil das die Halsvorsprünge aufweisende Endstück spiralartig im Ringprofil-Inneren integriert ist, bei denen ferner unter Zwischenschaltung des Lochrandbereiches der Trägerbahn die Halsvorsprünge im Spiralinneren des Ringprofils an vom Teller oder vom Übergang gebildete Widerlagerflächen angedrückt sind und flächige Andrückflächen an der erfaßten Trägerbahn erzeugen, gegen die sich die Trägerbahn bei Zugbelastungen stellt, und bei denen die Trägerbahn sich segmentartig dem Profil anpasst und im Ringprofil-Inneren über die flächigen Andruckstellen hinaus bis zu ihrer Lochkante weiterläuft;

      b)

      scheibenlose Ösenteile zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer Trägerbahn, die aus einem auf der Schauseite der Trägerbahn aufliegenden Teller, einem das Loch durchsetzenden rohrförmigen Hals und einem bogenförmigen Übergang zwischen Teller und Hals bestehen, wobei das freie Endstück des Halses mit Vorsprüngen versehen ist, die in axialer Richtung verlaufen,

      an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

      ohne

      § im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Ösenteile nur mit Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X dazu verwendet werden dürfen, Ösen der unter a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;

      § im Falle der Lieferung den Abnehmer unter Auferlegung einer an die Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents X zu zahlenden Vertragsstrafe von 50,- EUR pro Ösenteil die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Ösenteile nicht ohne Zustimmung der Klägerin dazu zu verwenden, Ösen der unter a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;

    • 2.

      der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe

      a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

      b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

      c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

      d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

      e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

      w o b e i

      § die Angaben zu b) bis e) nur hinsichtlich der unter 1. b) bezeichneten Handlungen zu machen sind;

      § der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • II.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. Oktober 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • III.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 300.000,- EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • VI.

    Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X, das am 12. August 2...

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