Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.08.2006)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. August 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruches die Worte "im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar" durch die Worte "im Falle des Anbietens wenigstens in der selben Schriftgröße wie die maximale Schriftgröße des Angebots" und jeweils die Worte "des deutschen Patents 100 39 xxx" durch die Worte "des europäischen Patentes 1 309 xxx" ersetzt werden.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 300.000,-- Euro.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 1 309 xxx (Klagepatent, Anlage 27) betreffend eine Öse zum Verstärken des Randbereichs um ein Loch in einer Trägerbahn. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Anspruch 1 des am 2. Juni 2001 unter Inanspruchnahme u.a. der Priorität des deutschen Patentes 100 39 xxx vom 18. August 2000 angemeldeten Klagepatentes, dessen Erteilung am 20. September 2001 veröffentlicht worden ist, lautet folgendermaßen:

Öse zum Verstärken des Randbereichs (21) um ein Loch (22) in einer Trägerbahn (20), mit einem scheibenlosen Ösenteil (10, 10'), der aus einem beim Vernieten auf der Schauseite (23) der Trägerbahn (20) aufliegenden Teller (11), aus einem das Loch (22) durchsetzenden rohrförmigen Hals (12) und aus einem bogenförmigen Übergang (14) zwischen Teller (11) und Hals (12) besteht, wobei der Hals beim Vernieten auf der Rückseite (24) der Trägerbahn (20) umbördelt wird und die Umbördelung des Halses (12) im wesentlichen ein in sich geschlossenes Ringprofil (50) aufweist, in das sich praktisch die ganze Halslänge (48) einrollt, dadurch gekennzeichnet, dass das freie Endstück (15) des Halses (12) mit Vorsprüngen (16) versehen ist, die vor dem Vernieten des Ösenteils (10) in axialer Richtung verlaufen und nach dem Umbördeln in das Ringprofil (50) einbezogen sind, dass von der Wölbung (13) des Tellers (11) oder des Übergangs (14) im Ringprofil-Inneren (51) Widerlagerflächen (49) gebildet werden, an welche die Halsvorsprünge (16) unter Zwischenschaltung des Lochrandbereichs (21) der Trägerbahn (20) angedrückt werden und flächige Andruckstellen (40) an der erfassten Trägerbahn erzeugen, gegen welche sich die Trägerbahn bei Zugbeanspruchungen stellt, dass die Halsvorsprünge (16) an den Andruckstellen (40) den im Gebrauchsfall auf die Trägerbahn (20) ausgeübten Zugbelastungen (52) entgegengerichtet sind und sich in der Trägerbahn (20 verkrallen und dass die Endzone (41) der Trägerbahn (20) im Ringprofil-Inneren (51) über die flächigen Andruckstellen (40) hinaus bis zur Lochkante weiterläuft und sich ringsegmentartig dem Ringprofil (50) anpasst.

Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat den Einspruch der Beklagten gegen die Erteilung des Klagepatentes mit Entscheidung vom 20. November 2006 (Anlage rop 2) zurückgewiesen; gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Beschwerde eingelegt (vgl. Anlage rop 3), über die die Beschwerdekammer noch nicht entschieden hat.

Die nachfolgenden Zeichnungen aus der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei die Figur 1 in Draufsicht die Schauseite einer mit der erfindungsgemäßen Öse ausgerüsteten Trägerbahn, die Figur 3 eine Querschnittansicht durch die in Figur 1 gezeigte eingesetzte Öse längs der dortigen Schnittlinie und die Figur 4 einen Axialschnitt durch den Ösenteil der erfindungsgemäßen Öse im Ausgangszustand vor seiner Verarbeitung an der Trägerbahn zeigt.

Die Klägerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 201 04 xxx (Anlage 2), das auf einer Anmeldung vom 12. August 2000 beruht und dessen Eintragung am 28. Juni 2001 bekannt gemacht wurde, dessen Priorität das Klagepatent ebenfalls in Anspruch nimmt. Auf Antrag der Beklagten hat das Bundespatentgericht dieses Gebrauchsmuster durch Beschluss vom 28. März 2007 (5 W (pat) 459/05, Anlage rop 5) gelöscht.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Ösen zum Einsetzen in Trägerbahnen - etwa LKW-Planen - sowie Ösensetzmaschinen, mit deren Hilfe die Abnehmer die Ösen bzw. Ösenrohlinge in die Trägerbahnen einbringen. Auf der Fachmesse "Techtextil" vom 8. bis 10. April 2003 in Frankfurt/Main verteilte die Beklagte nicht nur Ösen bzw. Ösenrohlinge, wie sie aus dem als Anlage 10 vorgelegten Muster ersichtlich s...

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