Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2011 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen des Portals A. redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten werblichen Inhalts zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" oder "Werbung" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlagen 2 bis 9.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Antragsgegnerin betreibt ein werbefinanziertes Internet-Portal, in dessen Rahmen Wellness- und Schönheitsprodukte vorgestellt werden. Der Antragsteller, dessen umfassende Klagebefugnis allgemein anerkannt ist, wendet sich dagegen, dass die in den Anlagen Ast. 2 bis Ast. 5 wiedergegebenen Anleser, die zu den in den Anlagen Ast. 6 bis Ast. 9 wiedergegebenen Berichten führen, nicht als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet sind.
Von der als Anlage Ast. 2 als Ausdruck beigefügten Startseite gelangt man auf die als Anlage Ast. 3 beigefügte Unterseite "Beauty und Pflege", von der man durch Anklicken des Links "Haarpflege" auf die als Anlage Ast. 4 beigefügte Seite gelangt. Klickt man dort den Link "Artikel", gelangt man zu der als Anlage Ast. 5 beigefügten Seite "Artikel aus dem Themengebiet Haarpflege". Klickt der Internetbenutzer auf dieser Seite auf den Anleser "B. Sommerhaar - Glatt & Seidig", so gelangt er zu der als Anlage Ast. 6 beigefügten Unterseite. Klickt man auf den Anleser "B. Sommerhaar - Color Protect", gelangt man zu der als Anlage Ast. 7 beigefügten Unterseite. Klickt man auf den Link "C. Satin Hair 5 Multistyler", gelangt man auf die als Anlage Ast. 8 beigefügte Unterseite. Klickt man auf den Link "ICONIC BLOND - der neue D. - Haartrend Frühjahr/Sommer 2011" erreicht man die als Anlage Ast. 9 beigefügte Unterseite. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.06.2011 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Beifügung eines Entwurfs einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Ast. 10, Blatt 25 bis 28 GA). Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin meldeten sich daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2011 (Anlage Ast. 11, Blatt 29 f GA) und lehnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin durch Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2011 untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr im Internet im Rahmen des Portals A. redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten werblichen Inhalts zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, wenn dies geschieht, wie in Anlage 2 bis 9.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 25. Juli 2011 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer mit der Maßgabe zu bestätigen, dass hinter dem Wort "Anzeige" die Worte "oder Werbung" eingefügt werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juli 2011 den Verfügungsantrag vom 08. Juli 2011 zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Es sei zunächst zweifelhaft, ob der Verfügungsantrag vom 08. Juli 2011 den gesetzlichen Anforderungen genüge, da die der Antragsgegnerin am 13. Juli 2011 von Anwalt zu Anwalt zugestellte Kopie des Verfügungsantrages auf der letzten Seite nicht unterschrieben sei. Der Antragsgegnerin sei offensichtlich lediglich ein Antragsentwurf zugestellt worden.
Die Eilbedürftigkeit sei vorliegend widerlegt, weil der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich sei. Der Antragsteller habe nicht dargetan, wann er vom angegriffenen Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin erstmalig erfahren habe. Im Übrigen fehle aber auch ein Verfügungsanspruch, weil die Antragsgegnerin nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen habe. Über die Herkunft der Artikel werde nicht getäuscht, weil sie durch eine entsprechende Quellenangabe gekennzeichnet würden. Die gerügten Beiträge enthielten keine übermäßig werbende Herausstellung. Die Antragsgegnerin habe für die Veröffentlichung der Beiträge auch kein irgendwie geartetes Entgelt erhalten. Im Übrigen sei das Verfügungsverbot zu weit gefasst, weil es die Antragsgegnerin zur Aufgabe des Geschäftsmodells zwinge, wenn sie Pressemitteilungen als "Anzeige" kennzeichnen müsse. Im Übrigen sei das Merkmal "werblichen Inhalts" gänzlich unbestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 11. Juli 2011 ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässi...