Nachgehend
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Sie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.500,– vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die erforderliche Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Die Parteien bieten Leistungen für Firmen an, die im sogenannten Internet Werbung machen oder Produktinformationen anbieten wollen. Die Klägerin verfügt über den … anbieten wollen. Die Klägerin verfügt über den … die Beklagte über … Die Klägerin bietet unter ihrer domain ihren Kunden die Möglichkeit, sich mit ihren Angeboten aus dem Bereich Bau- und Heimwerk unter dem Oberbegriff … im internet darzustellen. Daneben übernimmt die Klägerin gegen Entgelt auch die Gestaltung der von ihren Kunden bei sich abzulegenden Websites. Die Beklagte verbreitet unter ihrer domain eine Art Zeitschrift im internet. Neben einem redaktionellen Teil bietet sie den usern dort auch die Möglichkeit, über sogenannte links websites (Internet-Seiten) anderer Anbieter im Bereich Bau- und Hemmwerkermarkt direkt anfzurufen, ohne erst die gerade aufgesuchte Adresse verlassen zu müssen. Diese durch link aufgerufenen websites erscheinen bei der Beklagten in einem sog. Rahmen (frame), der sich in rotbrauner Farbe unter dem Befehlsfeld (Navigationsleiste) der für den Zugang zum internet erforderlichen Navigationsprogramms (browser) anschließt und den Bildschirm zusätzlich links begrenzt. Dieser Rahmen enthält einige Befehlsfelder, mit deren Hilfe unter anderem die infrage kommenden links ermittelt werden können. Der Rahmen enthält zusätzlich den Schriftzug
Die Klägerin wendet sich ausdrücklich nicht dagegen, daß die Beklagte durch die beschriebenen links den Zugruff auf die unter ihrer domain abgelegten und von ihr gestalteten websites ermöglicht. Sie greift allein die Art und Weise an, in der die websites in dem ebenfalls beschriebenen Rahmen unter der domain der Beklagten erscheinen.
Sie ist der Auffassung, daß ihr an den von ihr gestalteten websites Urheberrechte zustehen. Die websites wiesen aufgrund ihrer farbigen graphischen Darstellung den erforderlichen Grad an Eigentümlichkeit auf. Dieses Urheberrecht verletze die Beklagte indem sie die Seiten in deren Rahmen stelle, wodurch sie in unzulässiger Weise umgestaltet würden Unabhängig vom Urheberrechtschutz sei das Verhalten der Beklagten auch wettbewerbswidrig, weil sie sich durch das Setzen von Links auf fremde websites, die in ihrem Rahmen erschienen, auf Kosten ihrer Wettbewerber den Aufwand für die Akquisition von Kunden und das Gestalten eigener Seiten spare und so zu einem nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den Mitbewerbern, zu denen auch die Klägerin gehöre, gelange.
Das Setzen der websites in den Rahmen der Beklagten sei vor allem deshalb wettbewerbswidrig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge dieser Einrahmung annehmen würden, daß die auf den Seiten erscheinenden Firmen Werbekunden der Beklagten seien. Hierdurch würde eine besondere Leistungsfähigkeit der Beklagten vorgetäuscht.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
- im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, insbesondere im Internet, im World Wide Web (www), bei Multi-Media-Dienstleistungen oder dergleichen auf Homepages der Fa. Verweise – sogenannte „Links – zu setzen, welche von der Fa. entwickelte und/oder vertriebene Websites aufrufen, wenn diese dann in dem Gestaltungsrahmen (sog; Programmieren in frames) einer Homepage der Beklagten erscheinen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie nehme eine Umgestaltung der von der Klägerin gestalteten websites nicht vor, wenn sie die durch link aufgerufenen websites in ihrem Rahmen erscheinen lasse, weil die Informationen über das Aussehen der websites, der sogenannte HTML-Code, also die Form in der die Gestaltungen der Klägerin niedergelegt sind, durch die Einrahmung nicht verändert werden, was die Klägerin nicht bestritten hat. Der Rahmen der Beklagten führe auch nicht zu einer Irreführung der user, da das Setzen von links geradezu typisch für das internet sei und das sogenannte surfen erst ermögliche. Den usern sei daher stets bewußt, daß die per link aufgerufenen websites durchaus nicht von Kunden der die domain oder homepage betreibenden Person stammen oder von dieser gestaltet sein müsse, im übrigen stehe ein sogenannter frame – killer – Befehl zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Klägerin das von ihr nicht erwünschte Einsetzen der aufgerufenen Seiten im Rahmen der Beklagten verhindere.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen. Hiervon ausgenommen sind die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 20.3. und 20.4.1998, die zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung geb...