Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin erstellt und unterhält gegen Entgelt im Auftrag von (Werbe-) Kunden aus der Bau- und Heimwerkerbranche auf ihrer über das Internet unter der Domainadresse “Bau-Markt.de” zugänglichen sog. Homepage Webseiten mit werbendem Inhalt. Die Beklagte betreibt auf ihrer unter dem Domainnamen “baumarkt.de” erreichbaren Webseite im Internet einen Online-Nachrichtendienst mit Informationen aus der Bau- und Heimwerkersparte. Daneben hält sie eine (von ihr als Suchmaschine bezeichnete) Suchfunktion bereit, die Internetbenutzern entweder aufgrund vorheriger Eingabe eines Suchworts und hieran anschließender maschineller Suche oder durch “Blättern” am Bildschirm in aufbereiteten Suchrubriken oder -kategorien unmittelbar aufrufbare Verweise (sog. Links) zu in das anderer Internet eingestellten Webseiten anderer Informationsanbieter zur Verfügung stellt. Im Rahmen dieser Suchfunktion hat die Beklagte sog. Links auch auf die von der Klägerin im Kundenauftrag in das Internet gestellten Webseiten angebracht. Während die auf der Homepage der Klägerin abgelegten Webseiten – wenn man den Zugang über ihre Domainadresse sucht – auf dem Computerbildschirm zum Beispiel wie folgt dargestellt werden (Anl. K 6 = GA 12),
erschienen diese bei einem Aufruf über die von der Beklagten gesetzten “Links” auf dem Bildschirm in einem (heute von ihr allerdings nicht mehr verwendeten) farbigen Gestaltungsrahmen (sog. frame) am oberen sowie teilweise auch am linken Bildschirmrand wie nachstehend abgebildet (Anl. K 4 und 5 = GA 10 f.).
Dieser Rahmen enthält Befehlsfelder und an seinem oberen Rand zusätzlich den Domainnamen der Beklagten “baumarkt.de”.
Die Klägerin hat klargestellt, daß sie sich nicht gegen die von der Beklagten angebrachten “Links” als solche wendet, die auf die bei ihr, der Klägerin, abgelegten Webseiten verweisen. Sie hat aber Verstöße gegen urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften darin gesehen, daß die von ihr erstellten Webseiten bei einem Aufruf über diese Verweisungsmarken innerhalb eines auf die Beklagte hinweisenden Gestaltungsrahmens (sog. Frame) auf dem Bildschirm dargestellt werden. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Beklagte gestalte die von ihr, der Klägerin, erstellten Webseiten um. Sie erwecke den Eindruck, Autorin dieser Seiten zu sein, obwohl sie in Wahrheit eigenen Aufwand bei der Gestaltung von Webseiten spare und sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern, zu denen auch sie, die Klägerin, gehöre, zu sichern suche. Darüber hinaus nehme der Verkehr infolge der Rahmengestaltung der Beklagten an, daß die auf den durch sog. Links aufgesuchten Webseiten dargestellten Unternehmen ihre, nämlich Kunden der Beklagten, seien.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwacken insbesondere im Internet, im World Wide Web (www), bei Multimedia-Dienstleistungen oder dergleichen auf ihren Homepages Verweise (sog. “Links”) zu setzen, welche von ihr, der Klägerin, entwickelte und/oder vertriebene Websites aufrufen, wenn diese dann in dem Gestaltungsrahmen (sog. Programmieren in “Frames”) einer Homepage der Beklagten erscheinen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat die beanstandete Handlung nicht als gesetzes- oder wettbewerbswidrig betrachtet. Sie hat sich im wesentlichen dahin verteidigt, daß sie den sog. HTML-Code (das Format, in dem Informationen im Internet gespeichert und übertragen werden, vgl. Anl. BE 3), der den einzelnen Webseiten der Klägerin zugrunde liege, nicht verändert habe. Hiervon abgesehen wüßten die angesprochenen Verkehrskreise (die Internetnutzer), daß die durch “Links” aufgerufenen Seiten nicht von ihr, der Beklagten, stammten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für einen Urheberrechtsschutz hat es die an die Schöpfungshöhe zu stellenden Anforderungen bei den Webseiten der Klägerin nicht als erfüllt angesehen. Im übrigen hat es mangels eines Beweisangebots der Klägerin die Gefahr einer Irreführung von Internetbenutzern durch eine Verwendung sog. Links für nicht feststellbar gehalten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird verwiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen ...