Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob das Ergebnis einer Umschreibung von in Form einer Word-Datei zur Verfügung gestellten Texte, Bildern, Logos und Designs in eine HTML-Datei für eine einzelne Web-Site des Auftraggebers durch einen Web-Designer oder Programmierer urheberrechtsfähig ist, insb. ob einer solchen HTML-Datei Sonderrechtsschutz als Computerprogramm nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a ff. UrhG, als Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank nach §§ 87a ff. UrhG zukommen kann.
Normenkette
UrhG §§ 2, 4, § 69a ff., §§ 70, § 87a ff., § 88
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.10.2004; Aktenzeichen 3-11 O 66/2004) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 11. Kammer für Handelssachen vom 1.10.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) betreibt unter der Domain www.A.de ein sog. Karriereportal für "X", in dem Unternehmen gegen Entgelt Stellenanzeigen veröffentlichen können. Einen entsprechenden Online-Stellenmarkt betreibt auch die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) unter ihrer Domain www.B.de.
Die Unternehmensgruppe "C" beauftragte zunächst die Klägerin mit der Veröffentlichung von 15 Stellenanzeigen auf ihrer Internetplattform. Einige Zeit später veröffentliche auch die Beklagte im Auftrag der "C" diese Stellenanzeigen gleichaussehend auf ihrer Internetplattform, nachdem sie jedenfalls eine von der Klägerin erarbeitete HTML-Seite mit einer entsprechenden Anzeige der "D" kopiert hatte.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Beklagten durch einstweilige Verfügung der 11. Kammer für Handelssachen daraufhin mit Beschl. v. 5.5.2004 untersagt,
"im Geschäftsverkehr Stellenanzeigen, welche die Antragstellerin im HTML Format programmiert hat und auf ihrem eigenen Online-Stellenmarkt unter der Domain www.A.de" bzw. anderen A Plattformen veröffentlicht, ohne ausdrückliche Zustimmung der Antragstellerin zu übernehmen."
Nach Widerspruch der Beklagten hat das LG mit Urt. v. 1.10.2004 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt:
Der Klägerin stehe der im Rahmen der einstweiligen Verfügung zunächst zuerkannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG nicht zu. Die Verfügungsklägerin habe zwar glaubhaft gemacht, dass die Beklagte den Quelltext der von der Klägerin erstellten Anzeigen kopiert und nur geringfügig modifiziert habe. Sie habe indes nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Leistung die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweise. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin erstellten Quelltexte nach ihrer Ausgestaltung oder aufgrund einzelner Merkmale geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten der Leistung hinzuweisen. Denn die Beklagte habe glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die Anzeigen nicht selbst gestaltet habe, sondern lediglich unter Beachtung der ihr von der "D" gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Texte, Bilder, Logos sowie des Designs der Anzeigen in eine HTML-Datei umgeschrieben habe. Dieser Umsetzung vorgegebener Elemente in eine HTML-Datei fehle die Eignung zur individualisierenden Herausstellung einer Leistung und damit die erforderliche wettbewerbliche Eigenart. Aus diesem Grunde führe auch die unmittelbare Leistungsübernahme nicht zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit welcher sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Wiederherstellung des Inhalts der einstweiligen Verfügung erstrebt.
Die Klägerin rügt eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch das LG, insb. das Unterlassen eines nach § 139 ZPO notwendigen Hinweises auf das vermeintliche Fehlen der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart. Die Klägerin stellt insoweit den Herstellungsprozess der streitgegenständlichen Anzeigen im Einzelnen unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen dar und behauptet, sie habe für die Erstellung der 15 streitgegenständlichen Anzeigen 5 Stunden und 20 Minuten aufgewandt. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich daraus, dass sie in ihrem Stellenmarkt eine bewusst hochqualitative Dienstleistung anbiete; besondere Kennzeichen ihrer Dienstleistungen seien, dass speziell auf die Suchfunktion ihrer Seite zugeschnittene HTML-Dateien als Anzeigen Verwendung fänden, die durch die Einbindung in ein Datenbanksystem jedem Nutzer ein schnelles und gezieltes Ergebnis auf jede Suchanfrage ermöglichten. Mit den bei ihr veröffentlichten Anzeigen würden daher bestimmte Qualitätserwartungen verbunden; darüber hinaus wiesen die Anzeigen durch ihre HTML-Datei eine spezielle Struktur auf. Allein aus der Tatsache der Strukturierung der Inhalte der Anzeigen ergebe sich bereits "eine wettbewerbsrechtliche Besonderheit". Die Unlau...