Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 26.11.2008; Aktenzeichen 63 IN 150/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2009; Aktenzeichen IX ZB 124/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der weiter Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner legte am 17. September 2009 einen Insolvenzplan vom 11. September 2009 vor. Im anberaumten Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 5. November 2008 stimmten sieben von acht Gläubigern mit Forderungsbeträgen von 2.269.538,46 Euro dem Insolvenzplan zu. Der weiter Beteiligte mit einem Forderungsbetrag von 532.911,20 Euro lehnte den Insolvenzplan ab. Gleichzeitig widersprach er dem Insolvenzplan. Das Gericht setzte dem weiter Beteiligten eine Frist von einer Woche zur Stellung eines Versagungsantrages und zur Glaubhaftmachung der entsprechenden Angaben.

Am 12. November 2008 beantragte der weiter Beteiligte, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Diesen Antrag begründete er mit verschleiertem Arbeitseinkommen des Schuldners in Höhe von monatlich ca. 15.000,- Euro, welches sich aus seinem Antrag beigefügten Kontoauszügen ergeben würde. Denn daraus errechne sich ein jährlich pfändbarer Betrag von 66.000,- Euro und bezogen auf die Zeit der Wohlverhaltensphase ein Gesamtbetrag von 396.000,- Euro. Durch den Insolvenzplan stünden die Gläubiger mithin schlechter, als sie ohne diesen Plan stünden. Gleichzeitig verwies der weiter Beteiligte auf eine in diesem Zusammenhang erstattete Strafanzeige gegen den Schuldner. Am 20. November 2008 stimmte der Schuldner dem Insolvenzplan zu.

Mit Beschluss vom 26. November 2008 hat das Amtsgericht den Insolvenzplan des Schuldners vom 11. September 2008 bestätigt. Gleichzeitig wies es den Antrag des weiter Beteiligten wegen fehlender Glaubhaftmachung der dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen als unzulässig zurück.

Gegen diesen am 26. November 2008 verkündeten Beschluss hat der weiter Beteiligte am 8. Dezember 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er sein Begehren auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans weiter verfolgt.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 19. Januar 2009 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Am 31. März 2009 wurde das Verfahren auf die Kammer übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 253 InsO statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 26. November 2008 den Insolvenzplan zu Recht bestätigt und den Antrag des weiter Beteiligten auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gläubiger haben den Insolvenzplan angenommen; insbesondere wurden die erforderlichen Mehrheiten gemäß § 244 I Nr. 1 und 2 InsO erreicht. Auch der Schuldner hat dem Insolvenzplan zugestimmt.

Den Antrag des weiter Beteiligten auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans hat das Amtsgericht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn gemäß § 251 II InsO ist ein solcher Antrag nur dann zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch den Plan schlechter gestellt wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn eine Behauptung ist erst dann glaubhaft gemacht, wenn ihre Richtigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Hier hat der weiter Beteiligte lediglich Kontoauszüge zur Akte gereicht, aus denen wiederholte Auszahlungen vom Geschäftskonto der W GmbH in Höhe von jeweils 500,- Euro hervorgehen. Der Verwendungszweck geht dagegen aus den Kontoauszügen nicht hervor. Zudem betreffen die zur Akte gereichten Kontoauszüge auch nur den Zeitraum von Anfang Juni 2007 bis Anfang August 2007. Soweit der weiter Beteiligte zur Glaubhaftmachung des privaten Verwendungszweckes der Gelder die eidliche Vernehmung des Schuldners begehrt, stellt dies kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung dar, da eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, gemäß §§ 4 InsO, 294 II ZPO unstatthaft ist.

Zudem wäre eine Parteivernehmung auch unzulässig, weil sie hier auf Ausforschung gerichtet ist. Wie der Strafanzeige des weiter Beteiligten vom 30.10.2008 zu entnehmen ist, hegt er lediglich einen diffusen Verdacht, daß der Schuldner tatsächlich mehr als 3.300,- EUR monatlich verdient. Dem steht jedoch entgegen, daß der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben zum Einkommen am 04.06.2008 gegenüber dem Insolvenzgericht eidesstattlich versichert hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2851820

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