Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Altersteilzeit. Pfändung
Leitsatz (amtlich)
Eine aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu leistende Abfindung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO in der seit dem 01.07.2010 gültigen Fassung.
Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).
Soll die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen, ist dieser Zeitraum zugrundezulegen.
Normenkette
ZPO § 850i Abs. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 1368/00) |
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 388/00) |
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 2591/00) |
AG Duisburg-Ruhrort (Entscheidung vom 10.04.2012; Aktenzeichen 16 M 1257/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 10.04.2012 (Az. 16 M 388/00, 16 M 1257/00, 16 M 1368/00 und 16 M 2591/00) teilweise abgeändert und gemäß § 850i Abs. 1 ZPO angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindung gemäß § 5 der mit der Drittschuldnerin geschlossenen Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05.11./16.11.2009 ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei zu belassen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Schuldner zu 10 % und die Gläubigerin zu 90 % zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.521,92 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte - und auch im Übrigen zulässige - sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 28.02.2012 hat überwiegend Erfolg.
Die verfahrensgegenständliche Abfindung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 ZPO. Nach dessen am 01.07.2010 in Kraft getretener Neufassung ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums nicht nur der notwendige Unterhalt, sondern so viel zu belassen, als ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Für die Bestimmung des hiernach pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (vgl. LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09, jeweils zitiert nach [...]). Da die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes für einen Zeitraum von 24 Monaten ausgleichen soll (vgl. § 5 der Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05./16.11.2009), ist dieser Zeitraum auf 24 Monate zu bemessen. Addiert man den fiktiven Monatsbetrag von 230,08 EUR zu der vom Schuldner bezogenen Altersrente in Höhe von monatlich 1.231,64 EUR, ergibt sich ein fiktives monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.461,72 EUR. Hiervon wäre gemäß § 850c Abs. 1 ZPO - unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person (Ehefrau) - monatlich ein Betrag von 21,95 EUR, d. h. in 24 Monaten ein Gesamtbetrag von 526,80 EUR, pfändbar. Folglich muss dem Schuldner aus der Abfindung ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei verbleiben. Überwiegende Belange der Gläubigerin, die dieser Regelung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Gründe für die Gewährung weitergehenden Vollstreckungsschutzes nach § 765a Abs. 1 ZPO sind nicht ersichtlich, da die in der Beschwerdeschrift dargelegten Belastungen ausschließlich vergangene Zeiträume betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Ziffer 2121 KV GKG und § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4582446 |
VuR 2012, 490 |