Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Übertragung von Einberufung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter auf Mitarbeiter

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 12. 5. 1997 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. 12. 1996 zu TOP 5 über die Wartung, Instandhaltung und Erneuerung aller Fenster, Rolläden und Balkontüren im Sondereigentumsbereich werden für ungültig erklärt. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller zu 56% und die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 44%. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert:

Antrag a):

500,– DM,

Antrag b):

6.000,– DM,

Antrag c):

5.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligten zu I. und II sind die Mitglieder der Eigentumswohnanlage … in … die von der Firma Hausverwaltung … verwaltet wird.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit von auf der Eigentümerversammlung vom 17. Dezember 1996 gefaßter Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 5 sowie des Beschlusses, der bestimmt, daß die Nachreichung einer Vollmacht der Frau … lautend auf Herrn … verzichtet wurde.

Zu der Eigentümerversammlung vom 17. 12. 1996 lud Herr … der Ehemann der Verwalterin, ein. Die Versammlungsniederschrift vom 17. 12. 1996 lautet auszugsweise wie folgt:

„Versammlungsleiter: Herr …

(Der Antragsteller) stellt die Frage, ob Herr … von seiner Ehefrau eine Vollmacht für die Durchführung der Versammlung vorlegen kann. Herr … bestätigt, daß er für sämtliche Verwaltungstätigkeiten von seiner Ehefrau bevollmächtigt ist und diese Vollmacht nachgereicht werden kann. Auf Nachreichung wird einstimmig verzichtet. Die anwesenden Eigentümer beschließen einstimmig, daß Herr … die Versammlung leiten soll.

TOP 2:

Jahresabrechnung 1995/96… Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die vorliegende Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995/96 zu genehmigen.

… Antrag bei einer Enthaltung angenommen….

TOP 5:

Die Wartung, Instandhaltung und Erneuerung aller Fenster, Rolläden und Balkontüren im Sondereigentumsbereich (dies betrifft auch die Velux-Fenster im Dachbereich) müssen von jedem Eigentümer kostenmäßig selbst getragen und vorgenommen werden. Der Außenanstrich wird weiterhin auf Kosten der Gemeinschaft über die Verwaltung durchgeführt.

Es wird zu folgendem Antrag abgestimmt:

Werden Holzfenster erneuert, so besteht die Möglichkeit, Kunststoffenster statt der vorhandenen Holzfenster einzusetzen. Es ist darauf zu achten, daß der Rahmen der Kunststoffenster die gleiche Farbe wie die Holzfenster hat. Die Einteilung der Fenster muß gleich bleiben. Der Beirat entscheidet, ob der neue Kunststoff rahmen den Holzfenstern entspricht.

Abstimmungsergebnis:

Dieser Antrag wird einstimmig angenommen.”

Während des zuletzt beschlossenen Antrags betreffend TOP 5 befand sich der Antragsteller für kurze Zeit nicht in dem Abstimmungsraum, sondern auf der Toilette.

In die Abrechnung für das Rechnungsjahr 1995/96 wurde auch eine Rechnung der Schreinerei … vom 15. 12. 1994 über 556,37 DM einbezogen. Bereits mit unangefochten gebliebenem Beschluß der Eigentümergemeinschaft über die Abrechnung des Jahres 1994 wurde die Rechtsvorgängerin des Antragstellers mit diesem Betrag belastet.

Der Antragsteller ist der Ansicht, diese Beschlüsse seien schon aus formellen Gründen unwirksam, da die Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Außerdem habe die Leitung der Eigentümerversammlung durch die Verwalterin erfolgen müssen. Er behauptet, über einen Antrag, wonach auf das Nachreichen der Vollmacht verzichtet worden sei, sei nicht abgestimmt worden. Im übrigen sei es rechtsmißbräuchlich, wenn durch die Erteilung einer Untervollmacht nahezu ausschließlich die gesamte Tätigkeit der Verwalterin auf eine andere Person übertragen werde. Der Beschluß zur Jahresabrechnung 1995/96 sei rechtswidrig, weil in der den Antragsteller betreffenden Abrechnung diesem Kosten für die Reparatur einer zu seiner Wohnung gehörenden Balkontür aufgebürdet worden seien. Die Reparatur der Balkontüre sei völlig unzulänglich erfolgt. Er ist der Meinung, dem zu TOP 5 gefaßten Beschluß mangele es an Allstimmigkeit.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft 1 in … vom 17. Dezember 1996 insoweit unwirksam sind, als nach dem Protokoll dieser Versammlung

  1. auf die Nachreichung einer Vollmacht, lautend auf Herrn … einstimmig verzichtet worden sein soll;
  2. zu TOP 2 die Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 genehmigt worden ist und
  3. zu TOP 5 beschlossen wurde, die Wartung, Instandhaltung und Erneuerung aller Fenster, Rolläden und Balkontüren im Sondereigentumsbereich (dies betrifft auch die Velux-Fenster im Dachbereich) von jedem Eigentümer kostenmäßig selbst getragen und vorgenommen werden muß.

Die Antragsgegner...

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