Verfahrensgang
AG Duisburg (Entscheidung vom 31.08.2011; Aktenzeichen 11 Gs 2123/11) |
AG Duisburg (Entscheidung vom 25.08.2011; Aktenzeichen 11 Gs 2123/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten F. werden der Haftbefehl gegen ihn des Amtsgerichts Duisburg vom 25.08.2011 und der Verschonungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.08.2011, jeweils Az. 11 Gs 2123/11, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt gegen den Beschuldigten F. und die Beschuldigten E. und H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges in zahlreichen Fällen. Sie werden u.a. verdächtigt, gemeinschaftlich handelnd Kunden eines von ihnen betriebenen Unternehmens zur Zahlung des Kaufpreises für Elektroartikel und andere Waren veranlasst zu haben, ohne dabei tatsächlich bereit zur Lieferung der Waren gewesen zu sein. Es sollen in einer Vielzahl von Fällen Kunden nach ihren Bestellungen trotz erfolgter Zahlungen nicht beliefert worden sein. Ganz überwiegend sei diesen Kunden der gezahlte Kaufpreis nicht zurückerstattet worden.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Duisburg am 25.08.2011 Untersuchungshaftbefehle gegen den Beschuldigten F. wegen Fluchtgefahr und gegen die Beschuldigte E. wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Haftbefehle vom 25.08.2011 Bezug genommen.
Der Haftbefehl wurde dem am 30.08.2011 festgenommenen Beschuldigten F. am 31.08.2011 verkündet und durch Beschluss vom selben Tage gegen Meldeauflagen und die Auflage, sich jeglicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fa. T. GmbH (es handelt sich hierbei ein weiteres Unternehmen, auf das das Amtsgericht für die Beschuldigte E. den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt hat) zu enthalten, außer Vollzug gesetzt.
II.
Die Beschwerde des Beschuldigten F. gegen den Haftbefehl ist begründet.
Es konnte dahinstehen, ob ein dringender Tatverdacht gegen ihn besteht, da derzeit kein Haftgrund i.S.v. § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO besteht.
1.
Bei Würdigung der aktuellen Umstände des Einzelfalles besteht derzeit nicht die Gefahr, dass der Beschuldigte F. sich dem Strafverfahren entziehen wird (Fluchtgefahr), § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Dem sich aus der Höhe der Straferwartung im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren ergebenden Fluchtanreiz stehen zur Zeit ausreichende fluchthemmende Bindungen, insbesondere in Form einer ständigen ärztlichen Betreuung bedürfenden Erkrankung, entgegen,die stationär erfolgt.
Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. med. M. vom 13.09.2011 und vom 06.10.2011 sowie der fachärztlichen Bescheinigung von Univ.-Prof. Dr. G. befindet sich der Beschuldigte F. seit dem 11.09.2011 bis auf unbestimmte Zeit in stationärer Behandlung im Zentrum für Neurochirurgie der Universitätsklinik K.. Bei dem Beschuldigten wurde im Jahre 1998 ein Hirntumor festgestellt, der im Jahre 2001 operativ behandelt wurde. Im Jahre 2005 wurde ein weiterer Tumor im Bereich der Keilbeinhöhle diagnostiziert, der am 13.12.2008 operativ entfernt wurde. In der Folgezeit kam es zu Komplikationen mit starken Schmerzen und Nachblutungen. Im Jahre 2009 fanden mehrfache Revisionsoperationen zur Behandlung einer postoperativen Liquorfistel im Kopf statt. Seit November 2010 befindet sich der Beschuldigte deswegen und wegen rezividierender Infekte des damaligen Operationsgebietes in Behandlung in der Universitätsklinik K.. Am 11.09.2011 wurde der Beschuldigte notfallmäßig wegen Blutungen und starken Kopfschmerzen dort aufgenommen und am 16.09.2011 eine Operation zur Deckung des tumor- und operationsbedingten knöchernen Defektes an der Schädelbasis durchgeführt. Sodann wurde am 26.09.2011 eine Ersatzplastik für den wegen einer Infektion entfernten Knochendeckel an der Stirn eingesetzt.
Aufgrund einer Nachblutung musste sodann notfallmäßig eine weitere Operation erfolgen. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigungen erfordern die mehrfachen Eingriffe mit insgesamt nicht unerheblichem Blutverlust einen längeren stationären Aufenthalt auf unbestimmte Zeit. Das Wiederauftreten einer erneuten Liquorfistel sei angesichts der mehrfachen, nicht vollständig erfolgreichen Voroperationen möglich, weshalb Kontrolluntersuchungen erforderlich seien. Derzeit leide der Beschuldigte zudem unter starken Depressionen und ständigen heftigen Kopfschmerzen.
Im Hinblick auf die schwerwiegende, akut behandlungsbedürftige Erkrankung des Beschuldigten erscheint es jedenfalls derzeit nicht wahrscheinlich, dass er sich durch Flucht der Durchführung des Verfahrens entziehen wird. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich unter einer Wohnanschrift in K., an der er anlässlich seiner Festnahme auch angetroffen worden war, gemeldet ist und nicht mehr in einem Hotel wohnt. Desweiteren war zu berücksichtigen, dass er sich auch anderen Strafverf...