Verfahrensgang
AG Duisburg-Hamborn (Entscheidung vom 04.02.2011; Aktenzeichen 11 II 1039/10 BerH) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.02.2011 - 11 II 1039/10 BerH - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 96,15 EUR
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Rechtspflegers, mit dem lediglich Beratungshilfe in Höhe von 60,93 EUR unter Anrechnung einer Zahlung von 96,15 EUR bewilligt wurde, zurückgewiesen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG sind Zahlungen, die der Rechtsanwalt gem. § 9 Beratungshilfegesetz erhält, auf die aus der Landeskasse zu leistende Vergütung anzurechnen. Der Rechtsanwalt kann also Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nicht zunächst auf die Differenz zwischen Beratungshilfe- und Wahlanwaltsgebühren verrechnen (Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe Rz.998). Diese Regelung dient damit zugleich der Entlastung der Landeskasse (Schmahl in Riedel-Süßbauer RVG § 58 Rz 4). Es besteht kein Anspruch des Rechtsanwalts darauf, dass er die Vergütung eines Wahlanwaltes in voller Höhe erhält. Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei allein eine Mindestvergütung sichern, mehr nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2009 - 4 W 171/08 -).
Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Anrechnungspraxis im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich § 58 Abs. 2 und 3 RVG allein auf die Gebühren nach Teil 3 bezw. 4-6 des Vergütungsverzeichnisses beziehen nicht aber auf den vorliegenden Fall. Die Absätze 2 und 3 des § 58 RVG können angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 58 Abs. 1 RVG auch nicht analog herangezogen werden (OLG Bamberg aaO, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG § 58 Rz 10 u.12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 As. 2 RVG.
Da sich die Kammer der Auffassung des OLG Bamberg und der überwiegenden Meinung im Schrifttum anschließt, besteht keine Notwendigkeit, die weitere Beschwerde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzulassen.
Fundstellen