Entscheidungsstichwort (Thema)
einfacher Mietspiegel
Leitsatz (amtlich)
1. Der einfache Mietspiegel hat auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden.
2. Ob der einfache Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden kann, hängt von seiner Qualität ab.
Normenkette
BGB §§ 558, 558a, 558b, 558c
Verfahrensgang
AG Dinslaken (Beschluss vom 13.12.2004; Aktenzeichen 30 C 200/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 13.12.2004 – 30 C 200/04 – wird zurück gewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 127 II ZPO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
I.
Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten zu Recht abgelehnt (§ 114 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung sowie im Urteil des Amtsgerichts vom 25.11.2004 Bezug genommen.
Soweit die Beklagte in der Beschwerdebegründung geltend macht, die Klägerin habe die ortsübliche Vergleichsmiete nicht hinreichend unter Beweis gestellt, da der Mietspiegel für die Stadt Voerde nicht die Qualität eines „qualifizierten” Mietspiegels habe, dringt sie nicht durch. Zwar ist der einfache Mietspiegel kein förmliches Beweismittel im Sinne der ZPO und zieht auch nicht die Vermutungswirkung des § 558d III BGB nach sich. Der einfache Mietspiegel hat aber auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels seine Bedeutung nicht verloren und kann nach wie vor im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als Erkenntnismittel zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden (vgl. Artz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 558c, Rn 5, m.w.N.). Ob der einfache Mietspiegel im Einzelfall zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann, hängt von der Qualität des Mietspiegels ab (Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558b Rn 115).
Einwände gegen die Richtigkeit der Werte des Mietspiegels für die Stadt Voerde hat die Beklagte nicht erhoben. Der Hinweis, aufgrund der aktuellen Marktlage sei eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt, geht an der Sache vorbei, da die ortsübliche Vergleichsmiete mit der Marktmiete nicht gleichgesetzt werden darf; in die ortsübliche Vergleichsmiete fließen nach der Definition des § 558 II BGB auch Bestandsmieten ein (vgl. Artz a.a.O. § 558 Rn 7ff.)
Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die geltend gemachte Miete noch deutlich unter der im Mietspiegel als ortsüblich ausgewiesenen Mietpreisspanne liegt, konnte das Amtsgericht ohne Beweiserhebung anhand des Mietspiegels der Stadt Voerde die erforderliche Feststellung treffen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet.
II.
Einer Kostenentscheidung bedarf es im PKH-Verfahren auch in der Beschwerdeinstanz nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1464879 |
WuM 2005, 460 |