Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 13.10.2008; Aktenzeichen 61 IN 175/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZB 86/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das beantragte am 28. September 2006 wegen bestehender Steuerrückstände die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am 24. Januar 2007 traf das Amtsgericht Anordnungen zur Aufklärung des Sachverhaltes. Am 28. Februar 2007 traf das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes Anordnungen gemäß §§ 21, 22 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte es den Rechtsanwalt

aus. Am 28. Dezember 2007 ging das Schlussgutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters beim Amtsgericht ein. Dieser gelangte zu dem Fazit, dass bei der Schuldnerin der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit vorliege und die Vorschriften über das Regelinsolvenzverfahren einschlägig seien. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter ernannt. Gegen diesen ihr am 18. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin am 29. Oktober 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 6. November 2008 dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Am 19. Dezember 2008 wurde das Verfahren auf die Kammer übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 34 II InsO statthafte und auch sonst zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Entgegen der Rechtsansicht der Schuldnerin ist der Antrag des Eröffnungsantragstellers gemäß § 14 I InsO zulässig. Denn dieser hat ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat seine Forderungen und den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist für die Glaubhaftmachung der Forderungen nicht ausreichend, dass das amtlich erklärt, dass die Forderung besteht und einen Insolvenzantrag stellt (so noch OLG Köln, NZI 2000, 78; OLG Zweibrücken, NZI 2001, 30; OLG Dresden, ZInsO 2000, 560). Es ist aber im vorliegenden Fall auch nicht vonnöten, dass das die den geforderten Beträgen zugrundeliegenden Steuerbescheide zur Akte reicht (so BGH, MDR 2006, 332). Denn das antragstellende hat einen amtlichen Erhebungsausdruck zur Akte gereicht, aus welchem hervorgeht, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe rückständige Steuern geschuldet werden. Auch wurden die geforderten Säumniszuschläge gesondert kenntlich gemacht. Zudem ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass die Schuldnerin die Existenz der festgesetzten Steuern letztlich gar nicht substantiiert bestritten hat und sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft, über die weder die Finanzbehörden noch das Finanzgericht bislang mit Bestandskraft entschieden haben. Auch eine Aussetzung der Vollziehung oder eine Verrechnung der Beträge hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt.

Nach den Ausführungen des damals noch vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Schlussgutachten vom 21. Dezember 2007 ist die Schuldnerin auch als zahlungsunfähig gemäß § 17 II InsO anzusehen. Denn sie ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist Geldilliquidität. Bei ihr liegt ein mangels vorhandener Zahlungsmittel dauerndes Unvermögen vor, ihre fälligen Geldschulden zu berichtigen. Denn dies ist bereits dann zu bejahen, wenn feststeht, dass der Schuldner seine wesentlichen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen nicht wird erfüllen können.

Vorliegend gilt im Einzelnen:

Der Insolvenzverwalter hat ausgeführt, dass eine fällige Forderung der von rund 1 020 000,– Euro, eine fällige Forderung der in Höhe von 599 360,55 Euro sowie fällige Forderungen der in Höhe von rund 110 000,– Euro bestehen. Diesen Verbindlichkeiten steht nach seinen Ausführungen nur ein geringfügiges liquides oder kurzfristig liquidierbares Vermögen der Schuldnerin gegenüber. Die Nichtzahlung beruht daher auf einem objektiven Mangel an auszugebenden Zahlungsmitteln. Dass die Schuldnerin hinsichtlich der Forderungen des teilweise zudem zahlungsunwillig ist, ändert an dem Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit nichts. Eine Zahlungsunfähigkeit ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, da jedem Schuldner über den Fälligkeitstermin hinaus noch der Zeitraum zu belassen ist, den eine kreditfähige Person benötigt, um sich die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ein solcher Zeitraum ist nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung höchstens mit drei Wochen zu veranschlagen (vgl. BGHZ 149, 108). Dieser Zeitraum ist vorlie...

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