Verfahrensgang
AG Wesel (Beschluss vom 21.03.1997; Aktenzeichen 24 M 3563/97) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin werden die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 08. November 1996 und der Beschluß des Amtsgerichts Wesel vom 21. März 1997 (24 M 3563/97) aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, die Kosten unter Beachtung der Rechtsaufassung der Kammer erneut zu berechnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Beschwerde: bis 1.200,00 DM.
Gründe
1.
Aufgrund Vollstreckungsauftrages der Vollstreckungsgläubigerin räumte der Gerichtsvollzieher am 20. Juni 1996 einen von der Vollstreckungsschuldnerin genutzten Trockenkeller im Hause der Vollstreckungsgläubigerin; die entfernten Sachen ließ er abtransportieren und er lagerte sie bei einem Fremdunternehmen ein. Die Schuldnerin forderte er auf, die eingelagerten Sachen bis zum 10. Juli 1996 abzuholen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluß vom 19. August 1996 die Verwertung gemäß § 885 Abs. 4 ZPO an. Die Versteigerung fand am 27. September 1996 statt, erlöst wurden 449,50 DM. Die nicht versteigerten Sachen ließ der Gerichtsvollzieher vernichten, wobei er der Vollstreckungsschuldnerin gestatte, einige Gegenstände an sich zu nehmen. Der Gerichtsvollzieher stellt der Vollstreckungsgläubigerin, die die Kosten der Räumung und des Abtransport der Sachen bezahlt hat, die Kosten der Einlagerung, der Versteigerung und der Vernichtung der nicht versteigerten Sachen, insgesamt 1.615,08 DM unter Abzug erlöster 449,50 DM in Rechnung. Hiergegen wendete sie sich mit Erinnerung vom 16. November 1996; außerdem beanstandet sie, daß etliche ihres Erachtens nicht wertlose Sachen nicht versteigert worden seien. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin, soweit sie sich gegen die Kostenbelastung wendet, mit der Begründung zurück, die Vollstreckungsgläubigerin hafte für alle durch die Zwangsvollstreckung, die erst nach Versteigerung der Sachen und Vernichtung bzw. Aushändigung an die Schuldnerin beendet sei, veranlaßten Kosten.
2.
Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist gemäß § 9 GVKostG i.V.m. § 5 Abs. 2 GKG zulässig, nachdem der Gerichtsvollzieher und der Bezirksrevisor eine Abänderung der Kostenrechnung abgelehnt haben.
3.
Sie ist begründet, weil der Gerichtsvollzieher Kosten berechnet hat, für die die Vollstreckungsgläubigerin nicht haftet. Als diejenige, die den Vollstreckungsauftrag erteilt hat, schuldet sie gemäß § 3 GVKostG zweifelsfrei die Kosten der Räumung als der vorrangig erstrebten Vollstreckungsmaßnahme, ferner die Kosten des Abtransports der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung waren. Darber hinaus haftet sie für die Kosten der Einlagerung bis zum 10. Juli 1996, nicht aber für die Kosten der weiteren anschließenden Verwahrung sowie der Versteigerung und der Vernichtung der nicht versteigerten Sachen.
a)
Der Umfang der Kostenhaftung des Gläubigers, der einen Titel auf Herausgabe einer unbeweglichen Sache gemäß § 885 ZPO vollstreckt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Für eine umfassende Haftung für alle Kosten bis zur Versteigerung und Vernichtung als notwendige Folgekosten der Räumung treten nicht nur das Amtsgericht Wesel in dem angefochtenen Beschluß ein, sondern auch OLG Karlsruhe (Rpfleger 1974, 408), LG Kassel (ZMR 1967, 190), LG Osnabrück (Rpfleger 1979, 351) LG Koblenz (DGVZ 1994, 91) ein, ferner Schilken (MünchKOmm, ZPO, § 885 RdNr. 35) und Mümmler (JurBüro 1980, 623). Andere Gerichte befürworten jedenfalls die Haftung für die Verwahrungskosten (OLG Hamburg NJW 1966, 2319; LG Berlin NJW 1965, 2208). Nach entgegengesetzter Ansicht schuldet der Vollstreckungsgläubiger außer den Kosten der Räumung nur die der Wegschaffung des vom Schuldner zurückgelassenen Räumungsguts, nicht aber die weiteren Kosten (LG Hamburg NJW 1965, 2209; LG Bochum Rpfleger 1968, 127; LG Mannheim ZMR 1974, 178; LG Frankfurt/Main DGVZ 1994, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 885 RdNr. 28; Noack Rpfleger 1968, 128).
b)
Nach Auffassung der Kammer kann die Vollstreckungsgläubigerin mit den Kosten des Abtransports des Räumungsguts zur Pfandkammer sowie der Einlagerung während einer begrenzten Übergangszeit belastet werden, nicht jedoch mit den weiteren Kosten, die deshalb anfallen, weil die Vollstreckungsschuldnerin trotzt Aufforderung des Gerichtsvollziehers ihre Sachen nicht in Besitz genommen hat (im Ergebnis ebenso LG Lübeckl Jur Büro 1982, 621).
Ausgangspunkt der Überlegung sind hierbei der Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsgläubigerin sowie der Wortlaut des § 885 Abs. 2 und 3 ZPO. Wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt, so verfolgt er nur den Zweck, die dem Schuldner gehörenden Sachen aus dem Raum zu entfernen. Das weitere Schicksal dieser Sachen interessiert ihn nicht und braucht ihn nicht zu interessieren, denn die Obhutspflicht des Vermieters endet mi...