Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflage. Prozesskostenvorschuss. Ratenzahlung. Stundung. Stundungsbegleitende. Verfahrenskosten. Verfahrenskostenstundung. Gesamte Verfahrenskosten sind einem Schuldner zu stunden bei Aufbringen der Kosten des Insolvenzverfahrens in Raten
Leitsatz (amtlich)
1. Kann der Schulder (oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte) die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht in einer Einmalzahlung, sondern nur in Raten aufbringen, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten zu stunden.
2. Eine „stundungsbegleitende Auflage”, mit dem Schuldnder (oder sein prozesskostenvorschusspflichtiger Ehegatte) Kompensationszahlung in Form von Raten aufgegeben wird, ist unzulässig.
Normenkette
InsO § 4b; BGB § 1360a Abs. 4; InsO § 4a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 23.04.2011; Aktenzeichen 62 IK 299/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.04.2011 aufgehoben.
Der Schuldnerin werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe zu Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 110 f. d. A.) sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 23.05.2011 (Bl. 125 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die gemäß § 6 Abs. 1 i. V. m. §§ 4d Abs. 1, 34 Abs. 1, 289 Abs. 2 InsO statthafte – und auch im übrigen zulässige – sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bewilligung der beantragten Stundung der Verfahrenskosten.
a)
Die Schuldnerin hat gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 InsO Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten, da ihr Vermögen nach den Feststellungen des Amtsgerichts voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Zwar setzt eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens grundsätzlich voraus, dass der Schuldner keinen Anspruch gemäß § 1360a Abs. 4 BGB auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seinen Ehepartner hat (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – IX ZB 6/06, NZI 2007, 298). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach besteht, ist er im Stundungsverfahren aber nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehepartner – wie hier – seiner Unterhaltspflicht nur durch Ratenzahlungen nachkommen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind die Verfahrenskosten dem Schuldner bereits dann zu stunden, wenn er selbst die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25.09.2003 – IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780; Beschl. v. 18.05.2006 – IX ZB 205/05, ZInsO 2006, 773). Gleiches muss gelten, wenn der Ehepartner grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, aber nur in Raten zahlen könnte; denn nach der – insoweit übereinstimmenden – Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XII. Zivilsenats des BGH würde es dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in stärkerem Maße in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessführung der Fall wäre (BGH, Beschl. v. 04.08.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; BGH, Beschl. v. 25.01.2007 – IX ZB 6/06, a. a. O.).
Aus den vorgenannten Gründen führt nach Auffassung der Kammer kein Weg daran vorbei, der Schuldnerin die Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen. Eine andere – hier nicht abschließend zu entscheidende – Frage ist, ob der Schuldnerin im Wege einer sog. stundungsbegleitenden Auflage aufgegeben werden kann, im Laufe des Insolvenzverfahrens wiederkehrende Zahlungen entsprechend den Unterhaltsraten, die sie ggf. – im Falle des Bestehens eines Prozesskostenvorschussanspruchs – bei ihrem Ehemann realisieren kann, zu erbringen (dazu siehe unten). Jedenfalls geht es nach Auffassung der Kammer nicht an, die Stundung der Verfahrenskosten von vornherein mit dem Argument zu versagen, die Schuldnerin habe zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie es ablehne, die erforderlichen gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung ihres Vorschussanspruchs zu unternehmen, so dass abzusehen sei, dass die Stundung in Kürze wegen Missachtung der Auflagen wieder aufgehoben werden müsse. Zum einen ist eine derartige kategorische Ablehnung den bisherigen Stellungnahmen der Schuldnerin nicht zu entnehmen; vielmehr hat die Schuldnerin lediglich die – zumindest vertretbare – Rechtsauffassung vorgebracht, dass eine Vorschusspflicht ihres Ehemannes nicht bestehe. Zum anderen ist die in der Hinweisverfügung des Amtsgerichts vom 28.02.2011 (Bl. 102 ff. d. A.) angekündigte Auflage, wonach der Ehemann der Schuldnerin Zahlung...