Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung bei Abwesenheit des Vermieters
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die wirksame Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter wird durch die urlaubsbedingte Abwesenheit des Vermieters nicht ausgeschlossen.
Tatbestand
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Durch Mieterhöhungsschreiben v. 21.7.1985 begehrte der Kläger eine Anhebung des Mietzinses ab 1.11.1985 und bat darum, die Zustimmung bis zum 15.8.1985 zu erteilen. Vom 20.9. bis 3.10.1985 befand sich der Kläger in Urlaub. Mit Einschreiben v. 27.9.1985, bei der Post aufgegeben am Samstag, dem 28.9.1985, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis unter Ausnutzung des Sonderkündigungsrechts des § 9 Abs. 1 Satz 1 MHG zum 30.11.1985. Der Postbote benachrichtigte unter dem 30.9.1985 den Kläger von dem Versuch der Zustellung des Einschreibens, das der Kläger dann bei seiner Rückkehr am 3.10.1985 abholte. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum Dezember 1985 bis März 1986.
Er ist der Ansicht, das Mietverhältnis sei erst zum 31.3.1986 wirksam beendet worden. Das Kündigungsschreiben sei ihm erst am 3.10.1985 zugegangen, da der Zugang des Benachrichtigungszettels eines Einschreibens keinen Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung darstelle. Eine Zugangsvereitelung liege nicht vor, weil der Urlaub seit längerer Zeit geplant gewesen sei und er mit dem Zugang der Kündigung nicht rechnen mußte. Ihm sei das Sonderkündigungsrecht der Beklagten nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe Gelegenheit gehabt, mit einfachem Brief zu kündigen oder sich an die Hausverwalterin, mit der die Beklagte mehrfach Kontakt gehabt habe, zu wenden. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auch die Kammer ist der Auffassung, daß der Kläger sich hier so behandeln lassen muß, als sei ihm die Kündigung rechtzeitig zugegangen. Entscheidend ist, daß die Beklagte ihrerseits alles Erforderliche getan hat, um den Kläger rechtzeitig in den Besitz des Kündigungsschreibens gelangen zu lassen. Daß der Kläger dieses Schreiben erst erhalten hat, als er aus dem Urlaub zurückkehrte, liegt allein in seiner Sphäre und kann nach Treu und Glauben der Beklagten nicht angelastet werden; denn bei Annahme normaler Verhältnisse konnte die Beklagte davon ausgehen, daß der Kläger am 30.9.1985 den Einschreibebrief zugestellt bekam und deshalb an diesem Tage von der Kündigung Kenntnis nehmen konnte. Nur darauf aber kommt es an (vgl. z.B. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., B 43 m.w.N.). Deswegen kann nicht entscheidend sein, daß der Kläger das Schriftstück abgeholt hat, sobald er dazu in der Lage war. Bedeutsam ist nämlich, daß der Kläger - ob er nun von dem Sonderkündigungsrecht wußte oder nicht, spielt dabei keine Rolle - keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, daß ihn auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit Postsendungen dieser Art erreichen konnten, obwohl er als Vermieter stets mit derartigen Schreiben rechnen mußte.
Fundstellen