Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines verspätet zugegangenen Mieterhöhungsverlangens
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Hat der Mieter keine Vorkehrungen getroffen, daß ihm Einschreiben des Vermieters während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit von der Wohnung zugehen können, so richtet sich die Frist zur Erhebung der Zustimmungsklage zur Mieterhöhung nicht nach dem Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuches des Mieterhöhungsschreibens während des Urlaubs, sondern nach dem Zeitpunkt eines späteren Zugangs.
2. Zitierung: Vergleiche BGH, 1976-11-03, VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das AG hat die Beklagten zu Recht verurteilt, einer Mieterhöhung in dem vom AG als begründet angesehenen Umfang zuzustimmen. Die Mieterhöhungsklage war entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Sie ist innerhalb der in § 2 Abs. 3 S. 1 MHG bestimmten Frist erhoben worden. Der Zugang des Mieterhöhungsverlangens, der für die Berechnung der Klagefrist maßgebend war, erfolgte erst im April 1986 und nicht, wie die Beklagten meinen, im März 1986. Unstreitig ist den Beklagten das Erhöhungsverlangen v. 25.3.1986 durch einen Einschreibebrief zugesandt worden. Dieser konnte den Beklagten durch den zuständigen Postboten jedoch nicht zugestellt werden, da die Beklagten bis zum 5.4.1986 verreist waren. Der Postbote hatte lediglich einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen. Mit dieser Maßnahme war der Zugang des das Mieterhöhungsverlangen enthaltenden Einschreibebriefs aber nicht bewirkt. Denn der Zugang des vom Postboten hinterlassenen Benachrichtigungszettels vermag den Zugang des Einschreibebriefs selbst nicht zu ersetzen (vgl. BGH VersR 1971, 262).
Den Klägern ist es nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, daß das Erhöhungsverlangen den Beklagten tatsächlich erst im April 1986 zugegangen ist. Nur für den umgekehrten Fall, daß sich ein Erklärungsempfänger auf einen verspäteten Zugang einer Erklärung beruft, stellt sich die Frage, ob er hiermit gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt, wenn er seine im Einzelfall bestehende Obliegenheit, Empfangsvorkehrungen für den rechtzeitigen Zugang der Erklärung zu treffen, nicht erfüllt (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ 67, 278). In einem solchen Fall muß sich der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn ihm die Erklärung rechtzeitig zugegangen wäre. Der Erklärungsempfänger kann sich dagegen gegenüber dem Erklärenden nach Treu und Glauben nicht auf seine eigene Obliegenheitsverletzung berufen. Darauf läuft aber das Vorbringen der Beklagten hinaus, wenn sie geltend machen, trotz fehlenden Zugangs des Mieterhöhungsverlangens im März 1986 seien sie gegenüber den Klägern so zu behandeln, als ob der Zugang der Erklärung tatsächlich im März erfolgt sei.
Fundstellen