Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlagefähigkeit der Heizkostenabrechnung durch Dritte bei preisgebundenem Wohnraum. Zur Umlagefähigkeit der Heizkostenabrechnung durch Dritte bei preisgebundenem Wohnraum

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zu den umlagefähigen Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage gehören die Kosten für die Reinigung der Heizkessel und die Kosten für die Prüfung der Regelungseinrichtungen und Meßeinrichtungen. Als "Wärmedienstgebühr" sind die Kosten der Verwendung einer meßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfassung umlagefähig, die durch die Feststellung des Verbrauchs und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Feststellungen an den Vermieter bedingt sind. Hierunter fallen nicht die Kosten der Abrechnung der Heizkosten, die ein Dritter für den Vermieter durchführt. Hierbei handelt es sich um Kosten der Verwaltung, die durch die Pauschale abgegolten sind.

2. Macht der Vermieter preisgebundenen Wohnraums von seinem Recht, monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten zu verlangen, keinen Gebrauch, dann begründet das einen Vertrauenstatbestand allenfalls dahingehend, daß er dieses Recht nicht ausüben will; aber nicht, daß er auch das Recht, den tatsächlich geschuldeten Erstattungsbetrag gemäß der jährlichen Abrechnung zu verlangen, nicht geltend machen will.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730803

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