Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des

Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der

Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 01.10.2009 gegen 18:10 Uhr befuhr die Klägerin mit dem Personenkraftwagen der Marke BMW 540 i - Erstzulassung 28.01.1998 - mit dem amtlichen Kennzeichen die in in Fahrtrichtung . Beifahrerin war ihre Nichte, die Zeugin . Das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug besitzt eine Motorleistung von 285 PS und zahlreiche Sonderausstattungen, u.a. eine Autogasanlage, Leichtmetallfelgen, eine Sitzheizung und einen Bordmonitor. Die Autogasanlage wurde erst kurze Zeit vor dem Unfall von dem arbeitslosen, früher im KfZ-Reparaturgewerbe tätigen Ehemann der Klägerin in das Fahrzeug eingebaut.

In Fahrtrichtung der Klägerin mündet die in die , wobei in dem Einmündungsbereich dieser T-Kreuzung keine ausdrücklich angeordnete Vorfahrtsregelung besteht, sodass die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregelung gilt. Hinsichtlich der konkreten örtlichen Verhältnisse an der dortigen Stelle wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 145 d.A.).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Bereich zu dem von der Klägerin behaupteten Unfallgeschehen mit dem vom Beklagten zu 1) gelenkten Fahrzeug kam.

Unstreitig beauftragte die Klägerin nach dem behaupteten Unfall den als KfZ-Sachverständigen tätigen Zeugen aus , mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zur Ermittlung der an dem von ihr gelenkten Fahrzeug vorhandenen Schäden.

Der Zeuge bezifferte in seinem schriftlichen Gutachten die Nettoreparaturkosten mit 10.064,71 EUR (entsprechend Brutto : 11.997,27 EUR), den Wiederbeschaffungswert mit 10.400,00 EUR und den Restwert des Fahrzeuges mit 1.750,00 EUR. Der Kilometerstand wurde in dem Gutachten als abgelesen mit 179.992 Kilometern angegeben. Dass es sich nicht um den Originalkilometerzähler handelt, wird in dem Gutachten nicht erwähnt. Hinsichtlich des näheren Inhaltes dieses Gutachtens vom 09.10.2009 sowie der vom Gutachter angefertigten Lichtbilder wird auf die Akte verwiesen (Bl. 10 ff.). Die Klägerin zahlte für die Erstellung des Gutachtens 1.031,14 EUR.

In dem Gutachten wurden reparierte Vorschäden im gesamten rechten Bereich erwähnt. Tatsächlich war das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug im Jahre 2009 bereits vor dem behaupteten Unfallereignis in zwei Unfälle verwickelt.

Der erste Unfall hatte sich Anfang Mai 2009 anlässlich eines Spurwechsels auf der Autobahn ereignet. Es handelte sich um einen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite. In dem ebenfalls von dem Zeugen erstellten Schadensgutachten ermittelte der Zeuge die Bruttoschadensbeseitigungskosten mit 3.809,44 EUR. Als Antriebsart war in dem Gutachten "Ott/Kat" angegeben. Hinsichtlich des konkreten Schadensbildes wird auf das mit Schriftsatz vom 02.08.2010 zur Akte gereichte Gutachten des Zeugen vom 13.05.2009 Bezug genommen.

Bei dem zweiten Unfall, der sich Ende August 2009 ereignet hatte, wurde der BMW im Bereich des vorderen Stoßfängers beschädigt. Die durch den Schaden bedingten Bruttoreparaturkosten wurden von dem Zeugen in seinem schriftlichen Schadensgutachten mit 837,58 EUR angegeben. In dem Gutachten ist unter der Rubrik "vorhandene Altschäden" anders als in dem den hier streitgegenständlichen Unfall betreffenden Gutachten vermerkt, dass "Gebrauchsschäden" vorhanden seien. Hinsichtlich der damaligen Schäden wird auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 03.12.2010 zur Akte gereichte Gutachten des Zeugen vom 07.09.2009 Bezug genommen.

Bei beiden Unfällen wurde der an dem Fahrzeug entstandene Schaden auf Gutachterbasis von der Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten in voller Höhe erstattet.

Die Klägerin teilte der Beklagten zu 3) den behaupteten Unfall vom 01.10.2009 mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2009 mit. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.10.2009 um Regulierung der Ansprüche gebeten.

Die seit dem Jahr 2005 arbeitslose Klägerin hatte bereits im Jahre 2007 wegen Erfolglosigkeit der gegen sie betriebenen Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben. Sie ist seit 2005 arbeitslos, arbeitet aber seit Februar 2008 auf Stundelohnbasis von 10,00 EUR als Honorarkraft für das , wodurch sie monatlich ungefähr 300,00 EUR verdient. Der früher im KfZ-Reparaturgewerbe tätige Ehemann der Klägerin ist ebenfalls arbeitslos. Ihren Lebensunterhalt bestreiten beide durch Arbeitslosengeld II.

Die Klägerin behauptet, dass es am 01.10.2009 gegen 18:10 Uhr zu einem Zusammenstoß mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagte...

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