Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Frau als Mitgläubiger 47.853,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.
Tatbestand
Die Klägerin ist gemeinsam mit Frau gesetzliche Erbin nach dem am 28.6.2001 verstorbenen . Die Klägerin ist die Tochter des Verstorbenen, Frau dessen Ehefrau.
Die Mutter des Beklagten und des Verstorbenen ist am 14.5.2000 verstorben, dessen Vater am 26.1.1997 vorverstorben. Diese hatten durch Ehegattentestament vom 21.7.1994 den Vater der Klägerin und den Beklagten als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater Ansprüche wegen Schenkungen an den Beklagten.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Erbengemeinschaft stünde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des verstorbenen Vaters der Klägerin gemäß § 2325 BGB in Höhe von 148.156,90 DM zu, weil die Eltern des Beklagten diesem durch Vertrag vom 6.10.1977 das Hausgrundstück in unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechtes auf Lebenszeit übertragen haben.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Erbengemeinschaft stünde ein Bereicherungsanspruch gemäß §§ 2287, 812 BGB in Höhe von 40.034,78 DM zu, nachdem die Differenz des Nachlassvermögens der Eltern des Beklagten nach dem Tode des Vaters am 23.1.1997 und des Aktivnachlasses nach dem Tode der Mutter am 14.5.2000 in Höhe von 80.069,56 DM ohne lebzeitiges Eigeninteresse der Mutter des Beklagten an diesen verschenkt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie und Frau einen Betrag in Höhe von 185.658,48 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich der Immobilie sei ausgeschlossen, weil zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen seien. Hilfsweise sei ein Betrag von lediglich 18.543,91 DM anzusetzen.
Außerdem habe sich die Erbengemeinschaft Geschenke der Eltern an den verstorbenen Vater gemäß § 2327 BGB anrechnen zu lassen.
Unstreitig insoweit ist, dass von beiden Eltern etwa 1987 an den verstorbenen Vater der Klägerin und dessen Lebensgefährtin 100.000,-- DM aus dem Erlös des Verkaufes der Immobilie verschenkt wurden. 10.159,07 DM Guthaben eines Bausparvertrages des Beklagten wurden Mitte der 60er Jahre an den Vater der Klägerin verschenkt, wozu der Beklagte behauptet, insoweit habe es sich um ein Geschenk der Eltern gehandelt, der Vater des Beklagten habe die Prämie des Bausparvertrages bezahlt. Weiter behauptet der Beklagte, zum Ausgleich seines Girokontos habe der Vater der Klägerin 14.000,-- DM von den Eltern erhalten, wozu er sich auf ein Schreiben der Rechtsanwälte vom 26.6.1997 (Bl. 116 d.GA.) beruft. Außerdem sei ein Geldbetrag von 34.000,-- DM im Wege der Übertragung eines Bausparvertrages an den Vater der Klägerin verschenkt worden. Hierzu stützt er sich auf die Anlagen A 1 bis A 3 (Bl. 130 – 132).
Schließlich habe der verstorbene Vater der Klägerin diverse Geschenke von 3.500,-- DM, 400,-- DM, 5.200,-- DM und 600,-- DM erhalten.
Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf Entreicherung, weil das Haus inzwischen verkauft sei und behauptet, dass es der Wille der verstorbenen Eltern gewesen sei, dass die erfolgten Zuwendungen auf den Pflichtteil anzurechnen seien.
Zu dem Anspruch aus § 2287 BGB behauptet der Beklagte, dass mindestens 100.000,-- DM in das Haus investiert worden seien, weil die verstorbene Mutter die von ihr bewohnte Wohnung habe renovieren lassen wollen und bezieht sich hierzu auf die Rechnung Bl. 25 f. d.GA.
Insoweit behauptet die Klägerin unbestritten, die Mutter des Beklagten habe seit etwa 1993/1994 nicht mehr in der Wohnung, sondern bis zu ihrem Tode im Altenheim gewohnt.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Erbengemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrer Mutter hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 93.592,63 DM (47.853,15 EUR) gemäß §§ 2325, 2287, 812 BGB.
I.
Der Erbengemeinschaft steht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des verstorbenen Vaters der Klägerin gemäß § 2325 BGB in Höhe von 53.557,85 DM wegen der Schenkung der Immobilie im Jahre 1977 zu.
1. Soweit der Beklagte meint, diese Schenkung bleibe gemäß § 2325 III BGB unberücksichtigt, hat er damit keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall hatte sich die Erblasserin nämlich den Nießbrauch bis zu ihrem Tode vorbehalten, was zur Folge hat, dass der Fristbeg...