Verfahrensgang

AG Wesel (Entscheidung vom 07.02.2011; Aktenzeichen 27 C 100/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 07.02.2011 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, den braunen Labrador " ", geboren am 18.12.2002, weiterhin alle vier Wochen donnerstags um 18.30 Uhr zur Wohnung der Klägerin auf dem zu bringen und ihn am Freitag der jeweils übernächsten Woche um 15.30 Uhr in seiner Wohnung wieder entgegen zu nehmen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig, da der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands für den Beklagten 600,00 Euro übersteigt.

Dabei ist unerheblich, dass das Amtsgericht den Streitwert für die erste Instanz auf 625,00 Euro festgesetzt hat. Für die Festsetzung des Wertes der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend, weshalb der Wert des Beschwerdegegenstands - auch bei unverändertem Streitgegenstand - niedriger, gegebenenfalls aber auch höher sein kann als der für den Kläger nach seinem Antrag im ersten Rechtszug festgesetzte Wert (BGH NJW 1995, 664 m.w.N.).

Abzustellen ist dafür grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, wonach der Beklagte verpflichtet worden ist, den Hund regelmäßig zur Klägerin zu bringen und wieder abzuholen. Die Wohnorte der Parteien liegen gut 50 km voneinander entfernt, so dass der Beklagte alle zwei Wochen rund 100 Kilometer zurücklegen müsste. Auf das Jahr summiert ergibt sich eine Strecke von rund 2.600 Kilometer. Setzt man pro Kilometer 0,30 Euro an Kosten an, ergeben sich pro Jahr Fahrtkosten in Höhe von 780,00 Euro, so dass entsprechend § 9 ZPO die Beschwer des Beklagten bei 2.730,00 Euro liegt.

II.

Die Berufung ist indes nur insoweit begründet, als die zunächst von der Klägerin begehrte Umgangsregelung nicht billigem Ermessen entsprach. Demgegenüber hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Hund im Miteigentum der Parteien steht.

1.

Für das Miteigentum der Klägerin spricht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat den Hund unstreitig gemeinsam mit dem Beklagten bis zu der Trennung der Parteien und ihrem Auszug in Mitbesitz gehabt. Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird daher vermutet, dass die Parteien im März 2008 nach dem Kauf des Hundes (Eigen-)Mitbesitz und zugleich Miteigentum begründet haben.

Diese gesetzliche Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegen können. Er hat insbesondere nicht beweisen können, den Hund als alleiniger Käufer gekauft und von dem Verkäufer demzufolge alleine übereignet bekommen zu haben.

Zwar hat der Vater des Beklagten als Zeuge bekundet, bei der Vorstellung des Hundes nach dem Abholen bei dem Verkäufer am Sonntag den Kaufvertrag gesehen zu haben, in dem lediglich der Beklagte als Käufer eingetragen gewesen sein soll. Indes ist die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an Einzelheiten und Randumstände kaum bzw. überhaupt nicht erinnern. Er konnte keine Angaben zu dem Kaufpreis, zu dem Papierformat, zu der Farbe des Papiers oder zu dem Vertragstext machen. Er war sich unsicher, ob der Vertrag handschriftlich geschrieben oder gedruckt war. Er hat eingeräumt, den Kaufvertrag nur kurz gesehen und nicht im Einzelnen gelesen zu haben. Der einzige Umstand, an den sich der Zeuge meinte definitiv erinnern zu können, war, dass die Klägerin nicht in dem Kaufvertrag aufgeführt gewesen sei. Es ist lebensfremd, dass sich der Zeuge allein an diesen - streitentscheidenden - Punkt erinnern kann, zumal der Zeuge nicht bekundet hat, dass damals besonders thematisiert worden ist, dass sein Sohn alleine und nicht zusammen mit seiner seinerzeitigen Lebensgefährtin den Hund gekauft hat. Insbesondere spricht der Umstand, dass sich der Zeuge nicht an den Kaufpreis erinnern konnte und dieser ihn seinerzeit nicht interessiert haben will dagegen, dass sich der Zeuge ausgerechnet gemerkt haben will, dass alleine sein Sohn als Käufer aufgeführt war. Einen Anlass für den Zeugen, darauf zu achten und sich dies zu merken, gab es damals nicht. Zwar hat der Zeuge angegeben, der Beklagte habe den Kaufvertrag gezeigt, als er, der Zeuge, ungläubig auf die Auskunft des Beklagten reagiert habe, er, der Beklagte, habe den hinter dem Rücken versteckt gehaltenen Hund gekauft. Indes ging es bei diesem Gespräch gerade nicht darum, ob der Beklagte oder die Klägerin den Hund gekauft haben, sondern darum, dass der Hund tatsächlich gekauft und nicht lediglich einfach von dem Beklagten und der Klägerin ausgeliehen worden ist.

Der Zeuge war auch wenig glaubwürdig. Abgesehen von dem Umstand, dass er als Vater des Beklagten in dessen Lager steht, machte der Zeuge während der gesamten Vernehmung einen stark verunsicherten Ei...

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