Verfahrensgang
AG Dinslaken (Urteil vom 01.10.2004; Aktenzeichen 34 C 158/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 01.10.2004, Aktenzeichen 34 C 158/04 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Kläger.Berufungsstreitwert: 3.988,44 Euro
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Den Klägern steht der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der von ihnen mit Schreiben vom 03.11.2003 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 a BGB nicht zu.
1.)
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien schon deshalb nicht beendet worden ist, weil das Kündigungsschreiben gemäß § 573 a Abs. 3 BGB formell nicht ordnungsgemäß war.
2.)
Denn jedenfalls verstößt die Verfolgung der Kündigung durch die Kläger gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben.
Der bei der Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anerkannte Grundsatz, dass das Kündigungsinteresse über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbestehen muss, gilt auch bei der Kündigung nach § 573 a BGB. Deshalb ist eine Kündigung nach § 573 a BGB unwirksam, wenn der Vermieter in der Absicht kündigt, nach dem Auszug des Mieters auch die eigene Wohnung aufzugeben, um das Haus sodann freistehend verkaufen zu können. Ein solches Kündigungsinteresse kann nur nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berücksichtigt werden.
Ebenso kann der Vermieter seine Rechte aus einer Kündigung nach § 573 a BGB nicht weiterverfolgen, wenn er nach Ausspruch der Kündigung den Entschluss zur Aufgabe seiner bisherigen Wohnung fasst. In einem solchen Fall ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über die beabsichtigte Wohnungsaufgabe zu informieren und ihm einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen anzubieten.
Diese Pflicht des Vermieters besteht auch dann, wenn der Nutzungs/Überlassungswille erst nach Ablauf der Kündigungsfrist entfällt. Sie erlischt erst mit dem Auszug des Mieters. (Blank a.a.O., § 573 a Rn. 19; § 573 Rn. 71; Wetekamp in Schmid, Miete und Mietprozeß, 4. Aufl., S. 752 Rn., 132; OLG Karlsruhe, ZMR 1982, 50;). Die Kläger haben bereits erstinstanzlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2004 eingeräumt, das verfahrensgegenständliche Haus in verkaufen zu wollen.
Dementsprechend hat der Beklagte erstinstanzlich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.09.2004 vorgetragen, die Kläger beabsichtigten, aus ihrer Wohnung im verfahrensgegenständlichen Haus aus- und in das von ihnen errichtete neue Eigenheim einzuziehen.
Bei diesem Vortrag der Beklagten handelt es sich auch nicht um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, da die Frage, ob ein Verteidigungsmittel neu ist, anhand des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils sowie des Protokolls geprüft wird (Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 22) und das Amtsgericht den Schriftsatz des Beklagten vom 15.09.2004 ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils berücksichtigt hat.
Die Kläger haben weiterhin auch im Berufungsverfahren eingeräumt, daß sich ihr wirtschaftliches Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses – zumindest inzwischen – angesichts des zwischenzeitlichen Verkaufs des verfahrensgegenständlichen Hauses und Erwerb eines neuen eigenen Hauses aus dem Ziel ergibt, das verfahrensgegenständliche Haus in vollständig geräumten Zustand veräußern zu können.
Unter diesem Umständen aber sind die Kläger nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Beklagten einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkungen ihrer Kündigung vom 03.11.2003 anzubieten und gehindert, diese Kündigung, deren Voraussetzungen zumindest inzwischen ersichtlich nicht mehr vorliegen, weiter zu verfolgen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1459741 |
NZM 2005, 216 |
ZMR 2005, 366 |