Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.750,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250,85 EUR seit dem 09.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250,85 EUR für die Zeit vom 18.11.2005 bis zum 08.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 215 EUR für die Zeit vom 21.10.2003 bis zum 19.05.2004 und aus 250,85 EUR für die Zeit vom 20.05.2004 bis zum 17.11.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1. vom 20.09.2002 um 17.20 Uhr auf der BAB 3 bei Oberhausen, Fahrtrichtung Köln, Kilometer 73,116, noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 81 %.
Für den Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Am 20.09.2002 befuhr der Kläger die BAB 3 in Fahrtrichtung Köln. Auf Höhe des km 73,116 befand er sich mit einer Geschwindigkeit von rund 110 km/h auf der mittleren Fahrspur. Rechts vor ihm fuhr der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten LKW der Beklagten zu 2. Ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers oder sonstiges Warnzeichen zog der Sattelzug nach links und erfasste den Kläger. Ursache des Unfalls war das Platzen des linken Vorderreifens des LKW infolge zu geringen Luftdrucks. Da der Beklagte zu 1. zum Unfallzeitpunkt unter Berücksichtigung von zwei Pausen sechs Stunden gefahren war, war seine Konzentrationsfähigkeit bereits so vermindert, dass er auf das Platzen des Reifens nicht mehr situationsgerecht reagieren konnte. Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts, ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung hoch frontal rechts, eine contusio cordis und eine BWS/LWS-Prellung. Er wurde vier Tage auf der Intensivstation, weitere sieben Tage stationär im Krankenhaus behandelt. Danach war er noch zehn Tage arbeitsunfähig. Während des Krankenhausaufenthalts des Klägers besuchten ihn die Eltern siebenmal, wobei sie insgesamt 2464 km mit dem PKW zurücklegten. Der Kläger musste eine Eigenbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt in Höhe von 108 EUR entrichten. Bei dem Unfall wurden das Motorrad des Klägers und die Schutzbekleidung, nämlich Helm, Motorradhandschuhe, Motorradstiefel und Rückenprotektor, zerstört bzw. irreparabel beschädigt. Die Beklagte zu 3. verweigerte zunächst die Regulierung. Sie regulierte dann einen Teil der Schäden. Insbesondere zahlte sie dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 EUR. Für die beschädigte Schutzbekleidung zahlte sie 700 EUR, auf die Fahrtkosten der Eltern des Klägers 350 EUR.
Der Kläger behauptet, nachdem er zunächst keine Beschwerden mehr gehabt hätte, hätten sich, als er seiner beruflichen Tätigkeit wieder im vollen Umfang nachgegangen sei, Kopfschmerzen und Schwindelanfälle eingestellt. Seit Mitte 2003 hätte er unter starken Kopfschmerzen gelitten, wenn es zu beruflichen und privaten Stresssituationen oder körperlicher Belastung gekommen sei. Die Beschwerden seien im Verlauf des Jahres 2004 langsam abgeklungen. Sie könnten allerdings jederzeit wieder auftreten. Bei den Beschwerden handele es sich um Folgen der durch den Verkehrsunfall hervorgerufenen Verletzungen. Es sei nicht auszuschließen, dass zur Behandlung weitere Krankenhausaufenthalte erforderlich würden oder der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund der Beschwerden nur in vermindertem Umfang oder gar nicht mehr nachgehen könne. Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR sei angemessen. Der Kläger bringt weiter vor, der bei dem Unfall beschädigte Helm habe einen Wert von 799,95 EUR, die Handschuhe von 59,95 EUR, die Motorradstiefel von 159,95 EUR und der Rückenprotektor von 129,95 EUR gehabt. Diese Beträge habe er für die Beschaffung neuer Schutzkleidung aufwenden müssen. Ein Abzug "neu für alt" sei nicht vorzunehmen. Für die Besuchsfahrten seiner Eltern verlangt der Kläger Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,21 EUR je gefahrenem km. Ferner begehrt der Kläger den Ersatz der Eigenbeteiligung für den Krankenhausaufenthalt abzüglich 60 EUR ersparter Eigenaufwendu...